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ihre gesetzliche Zustimmung verweigert habe. — Wenn dieeine Kammer einen Beschluß gefaßt, dem die Krone ihreZustimmung wurde versagt haben, so ließ die andereKammer ihn durchfallen — und so gelangte er nie biszur Krone.
In der erblichen Magistratur der Pairs liegt daseigentliche Erhaltende, und indem die Krone jedes Ver-dienst in die Pairskammer rufen kann und mit dem Adeldes Reichs belehnen, so übt sie auf diese Magistratur ei-nen großen Einfluß, obgleich es ihr unmöglich ist,wieder einen Pair aus der Kammer zu entfer-nen, der einmal durch seine Ernennung oderdurch seine Geburt in sie eingeführt worden.
In England gibt es 593 Pairicn oder Kronlehne fürden Reichsadel. *) Ein Oberhaus muß zahlreich seyn,weil bey allen Magistraturen, so nach der Folge der Ge-burt besetzt werden, — immer eine große Anzahl Mit-glieder in dem Falle ist nicht zu erscheinen. — Wenndaher bey uns ebenfalls 3 , 4 oder 500 Familien mit demReichsadel belehnt werden und in daS Oberhaus geru-fen, — so kann man daraus rechnen, daß jedes Jahris dieser Familien aussterbcn, und daß die Krone wiedereben so viel neue ernennen muß, wenn das Oberhausvollzählig bleiben soll. **)
Oft kann die Krone eine reiche Familie mit dem
*) S- über Provinzial-Verfassung S- - 55 , wo die Statistikdes englischen Oberhauses, mitgetheilt ist.
«>) In England hat die Krone von 1760 bis i3>4, -53 eng-lischen Familien und -45 irländischen Familien die Pair-schaft verliehen.