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Reichsadel belehnen, deren Adel schon ans adeligen Grund-besitz gefestigt ist. Oester aber wird sie, wen» sie dasVerdienst ins Oberhaus ruft und mit dem Rcichsadel be-lehnt, diesem auch adeligen Besitzthum verleihen müssen,und seinen Reichsadel auf eine adelige Allode befestigen.
Da sie nun von den Krondomäncn keine verleihenoder veräußern kann, so muß sie in den Kroneinküiifteneinen solchen Ucberschuß haben, daß sie aus diesem jeneModen «»kaufen kann, ans die sie den Reichsadel derPaine befestigt. *)
In der consiitntivnellen Monarchie muß die Kroneeinen großen Besitz haben, dessen Einkünfte von keinerBewilligung der Volks-Repräsentanten abhängig ist, —und da bey uns die Domänen und Forsten etwa 8 Mill.Thalcr eintragcn, so scheint eine Theilung nicht unrecht,vermöge der die Hälfte zu de» unveräußerlichen Krondo-mänen gezählt werden.
Wenn also die Krone 4 Millionen Renten in Kron-domänen har, so b auchcn diese in den Staatsausgabennicht weiter bemerkt zu werden, indem in der Staats-einnahme für Domänen und Forsten 4 Millionen wenigerangesctzt wiro.
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Nach dem Etat des königlichen Hauses kommen wirzu den Ministerien.
*) In Frankreich, wo der Adel nicht mehr auf Grund undBoden gefestigt wird, sondern auf eine Gel-rente, ist dasgroße Buch der Nationalschuld zu einem Nationaldomän ge-worden. Graf DeeazrS seine Pairie ist auf eine Rente von20000 Fr. gegründet, so der König aufs große Buch einge-schrieben hat.