Druckschrift 
3 (1829)
Entstehung
Seite
205
Einzelbild herunterladen
 

Bedenken vom Synodo aller Kur- und Fürsten rc. 20g

ren Kirchen 8/no<Ii zu halten sind, und steht das nicht bei einereinigen Privatperson, seine Gesellen zusammen fordern, und ei-nen 8)moc1u,n seines Gefallens zu machen, wie vor Zeiten vielMal geschehen ist, daß also durch Etliche oontrarias 8)nocii ge-halten sind, und ist daraus größere Zwietracht und Verfolgungerwachsen.

Wo aber Oormistorla sind, da ist nicht Einer allein gewal-tig, sondern die Sachen müssen durch etliche erfahrene Personenbedacht werden, und alsdann an die Herrschaft gebracht, die sol-ches auch weiter bedenken kann, und so man in gutem Rath be-findet, daß ein 8)nollu8 soll berufen werden, kann die Herrschafthierin auch ihr Amt gebrauchen mit Erforderung der Personen,mit ordentlicher Frage und nach dem Gericht, mit gebührlicherExsccution; und soll die kotesta» selbst, als ein Gliedmaß derchristlichen Kirche, auch eine Stimme und vooem llovisivam ha-ben, und ist gewißlich wahr, eine jede weltliche ?oto8ta8 ist schul-dig, in ihrem Gebiete öffentliche Abgötterei, öffentliche Gottesllr-sterung, Unzucht und Aufruhr zu wehren und zu strafen, wiewir auch gegen die Wiedertäufer einen Ernst zu erzeigen, lehren.Darum nach dem Verhör und ordentlichen Prozeß und Urthcil,ist die weltliche Obrigkeit, die auch ein Gliedmaß der rechten Kir-che ist, schuldig, ihr Amt zu thun und die Epsecution nach Ge-legenheit des lleliotl ernstlich in ihren Gebieten auszusühren, undden Verdammten nicht im Predigtamt zu dulden, wie ^ir. 24von den Lästerern geschrieben ist, und bindet dasselbe Gebot nichtallein die Obrigkeit im Regiment Mose, sondern ist juris natu-ral^, und bindet alle Obrigkeit.

Wie nun ein einiger Fürst in seinem Lande in streitigenSachen einen ordentlichen Prozeß vornehmen kann, also ist christ-lich und löblich, in der Noth, so sich etliche mehrere Fürsten ver-einigen, einen 8^iio«1um sammllich zu berufen in ihren Landen.Dazu ist aber zum ersten und höchsten nöthig, daß die Herrnselbst einträchtig sind vom prooe88n und von der Epsecution. Mankann aber nicht oft große und gemeine 8)moäv8 halten, und viel8)molli machen viel Gezänk, und obwohl ein toller Kopf an ei-nem Ort eine thörichte Opinion vorgibt, als Carclstadt auf diesePhantasie kam, man sollte das römische Recht ganz abthun, undallein nach Mose in weltlichen Sachen sprechen, solche grobe Zrr-thümec bedürfen keines 8)moäi; denn so die vornehmsten Pa-stores in rechtem Verstand einträchtig bleiben, verlöschen solchePhantasicen selbst. Auch kann und soll eine jede Obrigkeit, mit