Druckschrift 
3 (1829)
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52
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52 Relation des gehaltenen Gesprächs in Religionssachen

L.

Vom Sacrament des Leibes und Blutes Christi.

Christus spricht:Nehmet hin, esset, dieß ist mein Leib!"und hernach:dieß ist mein Blut." Darum bekennen wir, daßim Abendmahl des Herrn wahrhaftig und wesentlich Leib undBlut Christi gegenwärtig ist, und mit Brot und Wein ge-reicht wird den Niesenden. Wie auch Hilarius spricht: Nachdes Herrn Wort und unserm Glauben, ist's wahres Fleisch undwahres Blut, und dieses, so man's iffet und trinket, machet, daßChristus in uns ist, und wir in Christo; darum ist Chri-stus gegenwärtig, und ist kräftig in den Nießenden.

Es ist aber dreierlei Nutzen; der erste, daß wir, durch dieseNießung erinnert, gedenken des Leidens und der AuferstehungChristi, und daß die Gottesfürchtigcn Trost cmpfahen, so siedabei glauben, daß der Sohn Gottes sür uns gelitten habe, unddaß wir nun seine Glieder sind, und gewaschen mit seinem Blute,und durch sein Verdienst Vergebung der Sünden haben. Durchdiesen Glauben wird uns im Gebrauch des Sacraments die Gnadeapplicirt und zugeeignet.

Von diesem Nutzen redet Christus selbst, da Ec spricht:dieses thut zu meinem Gedächtnis;" denn Er will, daß wirseines Leidens und der verheißenen Gnade gedenken, nicht alleinder Historien, und will, daß wir im Gebrauch des SacramentS,durch Glauben seine Wohlthaten annehmen, und dieselbigen unSzueignen.

Der andere Nutzen ist, daß wir im Gebrauch des Sacra-ments Gott sür seine unermeßliche Barmherzigkeit gegen uns,daß Er seinen Sohn für uns gegeben hat, wiederum danksagen.

Der dritte Nutzen, daß wir, nachdem wir eines HerrnChristi Glieder geworden, dadurch erkennen, daß wir einanderbrüderliche Liebe, als Mitglieder, schuldig und pflichtig sind, wieSt. Paulus spricht: Wie ein Brot ist, also sind wir einLeib rc.

Aber von Sacramenten ist diese Regel allezeit zu halten,daß sie vornehmlich sind Zeugnisse göttlichen Willens und Gna-den gegen uns, darnach mögen andere Bedeutungen auch dazukommen.

Wir lehren auch dieses, daß Niemand dieses Sacramentnehmen soll, der in Sünden wider sein Gewissen beharret. Mansoll auch solche nicht zulassen, welche in öffentlichen Sünden lie-