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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
Entstehung
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für die Benutzung von Gcbrauchsvorräthen entrichte» kön-nen, Z. 250. 4.

8 - ^ 26 .

5) Die Dicnstleistenden, insoferne sic

n) von Einzelnen beschäftiget werden, können nur so vielverzehren, als die anderen Stände,wclchedas ursprüng-liche Einkommen (§, 251) empfangen, für persönlicheGüter auszugcben vermögen.

b) Die Consumtion der von der Negierung bezahltenDienstlcistcndcn könnte dieses Maaß übersteigen, wenndie Staatseinkünfte, aus denen ihr Unterhalt bestrittenwird, auf eine für die Volkswirthschaft schädliche Höhegebracht würden.

6) Die Verzehrung der Armen, Kranken und Kinder wirdzwar ebenfalls von dem Einkommen der erwerbenden.Staatsmitglicdcr bedingt, nur ist die Anzahl dieser garkeine Gegenleistung gewährenden Zehrer nicht so, wie dieder Dicnstleistenden, von der Größe des Volkseinkommensabhängig, sondern etwas Unwillkürliches.