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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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1) In Beziehung auf irgend eine besondere Art von Gütern,z. B. Tuch, Stahlwaaren, sind die mit der Hervorbrin-gung derselben beschäftigten Arbeiter und Unternehmer dieErzeuger, Produc enten, alle übrigen Glieder des Vol-kes aber, welche solche Güter verbrauchen, die Zehrer.

2) In Beziehung auf die Gesammtheit der hervorgebrachtenGüter sind alle Arbeiter und Unternehmer, sowohl in denStoffarbeiten als in den productiven Handelszweigen(§. 109) für Erzeuger, die übrigen Glieder der Gesell-schaft für Zehrer anzusehen. Zu diesen gehören dieDienst-leistcnden («), die nicht selbst wirthschaftenden Grnndeig-ner und Capitalisten, — und diejenigen, welche gar nichtsleisten, Z. 142. 5.

(«) Sie sind zwar zum Theile ebenfalls productiv, cs läßt sich abernicht ausmittcln, welche und wie viele von ihnen unter die Pro-ducente» gerechnet werden dürften, §. 108.

ß. 325.

Die Verzehrung aller Volksclassen findet in ihrem Einkom-men eine Gränzc. Diese liegt also

1) bei den productiven Arbeitern in ihrem Lohne,

2) bei den Gewerbsunternehmern in dem Betrage des ge-summten Gewerbsvcrdienstes,

3) bei den Grundeignern in der ganzen Grundrente.

4) Die Capitalisten im weiteren Sinne theilen sich (§. 147.248 (v), a) in solche, welche wahre volkswirthschaftlicheKapitale in Gewerbe verwendet oder vermicthet oder aus-gclichcn haben, so daß im letzteren Falle ihren Forderun-gen ein in den Händen eines Unternehmers befindlicherVorrath von Capital entspricht. Diese Capitaleigenthümersind in Ansehung ihrer Verzehrung auf den Belauf derim ursprünglichen Volkseinkommen (§. 251) enthaltenenZinörcnte angewiesen; b) in diejenigen, welche Renten fürdargeliehcne oder vcrmicthete Gebrauchsvorräthe beziehen.Ihre Verzehrung ist ans den Theil des reinen Volksein-kommens eingeschränkt, welchen die übrigen Volksclassen