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Zweckes. Lb der erlangte Vorthcil so groß sei, daß er die ver-zehrte Wcrthmenge vergütet, dieß beurtheilt der Einzelne nachseinen Vermögensumständen und nach seinen individuellen Nei-gungen. Für die ganze Volkswirthschaft kommt es darauf an,ob die Verzehrung wirklich vernünftige Zwecke befördert, näm-lich wahrhafte persönliche Güter erzeugt («), und ob dabei diewichtigeren Güter vor den unbedeutenden, z. B. Gesundheit,Unterricht ic. vor den leicht entbehrlichen Vergnügungen be-dacht werden. Diese zweckmäßige Einrichtung hängt ab von demverständigen und sittlichen Sinne des Volkes und von der gu-ten Verkeilung des Einkommens unter die verschiedenen Volks-claffen, Z. 2-19. 2S0. 2) Verhältnis; des Mittels zum Zwecke.Diejenige Verzehrung ist von dieser Seite die beste, welche beigleichem Gütcraufwande den beabsichtigten Vorthcil für diegrößte Zahl von Menschen, im vollsten Maaßc und die längsteZeit hindurch gewährt, weßhalb die Auswahl der dauerhaftestenGcnußmittel und die Sorge für ihre Erhaltung für das Volks-vermögcn nützlich sind (-).
(») Dagegen z. B. Branntweintrinkcn, Opiumrauchen.
(/-) Der auf Gcräthe, Kostbarkeiten, Sammlungen rc. gerichtete Luxusist dcßhalb dem Äufwande auf vorübergehende Vergnügungen schonvon volkswirthschaftlicher Seite vorzuzichcn. Smith, II, 117.—S to rch, II, 175. — v. Jakob, S. 537.
§. 323.
Die productive Verzehrung (Z. 321) ist nichts als dieHervorbringung selbst, nur mit besonderer Rücksicht auf die beiihr zerstört werdenden Güter gedacht. Das Vcrhältniß zwischender verzehrten und der neu entstandenen Gütermenge wird
1) von demjenigen, der das neue Erzeugnis; selbst benutzen will,nach dem Gebrauchswcrthe bemessen, und eben so muß man inBeziehung auf die ganze Volkswirthschast urtheilcn, insofernedas Gütcrcrzeugniß zur Verzehrung innerhalb des Landes dient;
2) von demjenigen, der die Hervorbringung des Gewinnes wil-len betreibt, wird die Vergleichung nur nach dem Vcrkehrswcr-the angcstcllt; der Unternehmer ist zufrieden, wenn ihm seineAuslagen von den Käufern seiner Maaren mit Gewinn vergütet