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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
Entstehung
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Viertes Buch.

Verzehrung der Vermögenstheile.

1. Abschnitt.

Die Verzehrung im Allgemeinen betrachtet.

Z. 318.

Obgleich durch die Verzehrung der Güter (Z. 68) («) dieWirkung einer vorausgegangcnen Erzeugung wieder vernichtetwird, so darf man noch nicht jede Verzehrung für ein volks-wirthschaftlichcs Ucbcl halten. Nicht die bloße Anhäufung vonVcrmögensthcilcn, sondern der Nutzen, der aus ihnen für diemenschliche Gesellschaft entspringt, ist der Zweck der Wirth-schaft (Z. 72), und für diesen ist die Verzehrung ebenso noth-wcndig, als die Hcrvorbringung, und der Gebrauch der Vcrmv-gcnsthcilc, an den jene geknüpft ist, bringt zum Theile unmit-telbar persönliche Güter zu Wege, zu denen die Production nurdie Hülfsmittcl bereitet. Beide Vorgänge stehen in genauemVerbände, denn wie die Ausdehnung der Verzehrung durch diefrühere Production bedingt wird, so kann auch diese nicht wie-derholt und weiter fortgesetzt werden, wenn nicht die früherenVorräthe verzehrt und dadurch Bedürfnisse neuer Erzeugnisseerregt worden sind. Indcß ist keincswcgcs jede Verzehrung nütz-lich, und auch eine solche, welche im Allgemeinen für nützlich