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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
Entstehung
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(a) Alle diese Mittel, das Staatspapicrgeld ausgenommen, verdankendem Handel ihren Ursprung, die Handelslehrc hat sic als Beför-derungsmittel der kaufmännischen Geschäfte, die Volkswirthschafts-lehre dagegen nach ihrer Wirkung auf die wirthschaftlichcn Ver-hältnisse eines ganzen Volkes zu erforschen, wobei jedoch eine kurzeBeschreibung vorausgeschickt werden muß.

I. G i r o b «r n k e n.

§. 283.

Giro-, Depositen-oder Umschreibcbankcn («) sindkaufmännische Anstalten, wobei Summen Metallgeldes in siche-ren Gewahrsam von mehreren Theilnchmcrn nicdergelegt werden,damit die wirklichen Zahlungen unter denselben durch bloßes Ab-und Zuschreiben in den Rcchnungsbilchern ersetzt werden können.Jedem Theilnchmer wird der Betrag seiner Einlage als Gut-haben (oroclit) in den Büchern eingeschrieben; hat er eine Zah-lung vorzunehmcn, so beauftragt er blos die Bank, die Summeihm als für ihn ausgcgeben abzuschreibcn (in das ciokot zubringen), und dagegen demjenigen, welchen er bezahlen will, insGuthaben zu setzen (S). Wer noch nicht Theilnchmer war, kanncs sowohl durch Einlage einer baaren Summe als dadurch wer-den, daß ein Guthaben von einem Anderen, den er dafür ent-schädigt, auf seinen Namen übertragen wird.

(a) Marperger, Beschreibung der Banquen, Leipz. 1723. 4. —Büsch, Abh. von den Banken, in dessen sämmtl. Schriften überBanken und Münzwesen, Hamb. 180l. — Hufeland, II, 112.— Storch, II, !N.

(ä) Dieser Auftrag geschieht schriftlich durch eine Anweisung, welcheder Anweisende entweder persönlich übergiebt, oder von einem ver-möge förmlicher Vollmacht Beauftragten übergeben läßt. Wer mehranweiset, als er gut hat, muß das Fehlende nachzahlen und einekleine Strafgebühr entrichten.

§. 284.

Der Borthcil einer solchen Einrichtung ist zunächst darin zusuchen, daß man 1) die Unbequemlichkeit des öfteren Ausbczah-lens großer Summen, nämlich das Zählen und Einpackcn, 2) dieKosten und Gefahren des Berscndens, auch 3) die Abnützung