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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
Entstehung
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oder verzehrt werden, wenn nicht der Credit sic in die Händeeinsichtsvoller und lhätigcr Unternehmer brächte (»). Ebensoziehen sich die Kapitale leicht von der minder ergiebigen zu dereinträglicheren Benutzung hinüber. 2) Die Leichtigkeit, Vermö-gen ohne Gefahr, zu jeder Zeit und in beliebiger Menge auszu-leihcn, ist eine grosie Ermunterung zum Ucbersparen. 3) Manwird in den Stand gesetzt, den Güterumlauf mit einer geringe-ren Münzmenge zu bestreiten, indem theils die Zahlungen ver-ringert, thcils wohlfeile Umlaufsmittel eingeführt werden. DieseErsparnis; an dem Münzbcdarfe kommt ebenfalls dem Volksein-kommen zu Statten, indem nun der entbehrlich gewordene Thcilder Münzen in irgend einer Weise werbend angelegt werden kann.

Diese drei Ursachen erklären es, daß der Credit zwar nichtfür sich selbst, aber doch mittelbar zur Vergrößerung des kapi-tales in einem Lande beitragen kann.

(a) Insbesondere wird ein großer Thcil der Handelsgeschäfte mit ge-borgten Capitalen betrieben, auch unterstützt vielfältig der wohl-habende Unternehmer den weniger Begüterten mit Capital, z. B.der Kaufmann den Fabricanten oder Handwerker.

s- 281.

Der volkswirthschaftliche Nutzen des Kredites ist nach denobigen Sätzen beschränkt auf denjenigen Thcil des beweglichenVermögens, welchen die Eigenthümer nicht selbst productiv an-wenden oder doch nicht so vortheilhaft als Andere benutzen kön-nen oder wollen (/«). Daß durch den Credit auch die unproduc-tive Verzehrung erweitert werden kann, ist freilich eine wenigergemeinnützige Folge (-), die jedoch auch im Ganzen nicht häufigcintritt, denn die meisten Darleihen werden sowohl der Beson-nenheit der Borgenden, als der Vorsicht der Leihenden gemäßhervorbringend angewendet. Die zahlreichen Hypothekenschuldender Grundeigner scheinen zwar eine Ausnahme von dieser Regelzu begründen, indem die geliehenen Summen sehr oft nicht zurBeförderung der Landwirthschaft verwendet werden (a), dochdarf man nicht übersehen, daß ein großer Theil dieser Schuldenursprünglich von den Erbtheilungen der Geschwister oder andererErben eines früheren Grundeigncrs herrührt, wobei der spätere