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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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5. Abtheilung.

Das Volkseinkommen im Ganzen.

§. 245.

Das rohe Einkommen eines Volkes (§. 70 u) oder dieganze Gütermenge, welche im Laufe eines bestimmten Zeitab-schnittes durch Hervorbringung im Lande oder durch Erwerbungvom Auslande neu an Mitglieder des Volkes gelangt, spaltetsich in zwei Hauptmassen. Der eine Theil dient den Aufwandzu erstatten, welchen die Erwerbung dieser Güterzuflüsse nöthigmacht, und ersetzt die vorhergegangene Verminderung der Ca-pitale, welche aber stets von Neuem für denselben Zweck angc-wcndet zu werden pflegen («). Der Ueberrest nach Abzug die-ser nothwendigen Kostenerstattung ist das reine Volksein-kommen. Dieses kann demnach als dasjenige Ergcbniß derErwcrbsthatigkeit betrachtet werden, welches zur Erreichungaller übrigen Zwecke in der Gesellschaft verwendbar ist, nachdemdie Hcrvorbringung von Sachgütern und der Verkehr mit dem. Auslände vollständig sichergestellt sind.

(a) Wenn man zur Bestimmung des rohen und reinen Einkommenseinen gewissen Zeitabschnitt annünmt (gewöhnlich ein Jahr), soist dabei zu bedenken, daß die Productionsgeschäfte ununterbrochensortgehen, wcßhatb die Rechnung sich nie ganz schließt. In jedemJahre sind unter dem rohen Einkommen solche Einnahmen ent-halten, für welche schon im Jahre vorher der nöthige Güterauf-wand gemacht wurde, dagegen kommen auch Ausgaben vor, dieerst im nächsten Jahre mit Gewinn erstattet werden. Der währendeines gewissen Jahres gemachte Aufwand ist folglich nicht genaueinerlei mit demjenigen, welcher zur Erzielung des in diesem Jahreeintrctenden rohen Einkommens gemacht wurde. Diese Verschieden-heit ist jedoch nicht bedeutend und ihre Ausmittlung höchst schwie-rig, daher darf man sich z. B. erlauben, bei der Landwirthschastdie Ernte eines gewissen Calenderjahres als Einnahme, und diesämmtlichen Feldbestellungskosten, mit Einschluß der Bestellung desWinterfeldcs für das nächste Jahr, als Ausgabe anzuschen, weildie jener Ernte willen im vorhergehenden Jahre gemachten Aus-lagen ungefähr eben so groß gewesen sind.

Z. 246.

Das Wesen des reinen Volkseinkommens wird deutlicher

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