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wachs von Bodcnerzeugniffen kostbarer zu gewinnen ist und hier-durch der Vorthcil, den die -Benutzung der ergiebigeren, näherenGrundstücke re. gewährt, sich vergrößert, §. 220. 2) Der Lohnsteigt ebenfalls, und zwar rr) mindestens nach Maaßgabe derVcrtheucrung der Lebensmittel, wobei die arbeitende Elasse nochkeinen Vortheil genießt, §. 192, d) unter günstigen Umständenauch darum, weil die Zunahme des Eapitals der Volksvcrmeh-rung vorauseilt und die Arbeiter bei der Verbreitung höhererBildung ein größeres Maaß von Bedürfnissen annchmen, vondem sie nur mit großem Widerstreben abgehen, §. 196. 191.Wäre freilich die Capitalvermchrung langsamer oder eine Zeitlang ganz unterbrochen, so würde die Ungunst des Mitwcrbensdie Arbeiter nöthigen, sich mit einer geringeren O.uote des gan-zen Gütcrerzcugnisscs zu begnügen. 3) Wenn nun die beidengenannten Zweige des Einkommens einen größeren Theil desgcsammten Gütererzengnisses in Anspruch nehmen, so müssendie Besitzer des beweglichen Vermögens und die Unternehmerauf einen kleineren Anthcil beschränkt werden. Es ist unmöglich,daß die letzteren ihre Erzeugnisse gerade um soviel thenrer ver-kaufen, als ihre Ausgaben für Grundrente und Lohn sich ver-größert haben, weil das Volkseinkommen nicht zureicht, ihnennoch den nämlichen Verdienst zu gewahren. Da sie jedoch alsUnternehmer zugleich Arbeiter sind, so muß die jedesmalige Lagchder Lohnarbeiter in dem nämlichen Geschäfte insofern für ihrEinkommen »maßgebend sein, als dasselbe, bei Unternehmungender kleinsten noch erforderlichen Art, immer noch das Lohncin-kommen bei gleicher Dauer der Lhätigkcit übersteigt, §. 239.Wenn der Lohn wegen starker Volksvcrmchrung nicht zunähme,oder sogar sänke (2), so würde die Verringerung des Zins - undGewinnsatzes offenbar schwächer sein («).
(a) Ricardo (6. Capitcl) hat zuerst zu zeigen gesucht, daß die zu-nehmende Schwierigkeit der Erzeugung von Lebensmitteln den Ge-winnsatz herabdrückt. Seine Ansicht ist übersichtlicher dargestelltbei Mill, französ. Uebers. S. 73, s. auch Ncbenius, Der öff.Credit, 2. Ausg. I, 2S. Hermann, Unters. S. 262. Man darfhiebei den Satz des Gewerbsverdienstcs mit dem absoluten Be-trage desselben nicht verwechseln, s. §. 238 und Mill, S. 77«