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kein solches Einkommen übrig bliebe, so würden nnr etwa nochsolche einfache Unternehmungen zu Stande kommen, zu denensich einzelne Arbeiter entschlössen, um fortwährend in ihrer Be-schäftigung bleiben zu können, oder einzelne Grund- und Kapi-talbesitzer, um sich den Bezug einer gewissen Rente zu sichern.Die Folge wäre eine solche Stockung der Hcrvorbringung, daßwegen Mangels an Begehr sowohl Grundrente und Kapitalrenteals Arbeitslohn so lange sänken, bis die Unternehmer wieder daserforderliche Einkommen erlangten.
(a) Wie der Unternehmer in diesem Falle, wo das Capital, oder dasGrundstück ihm eigen gehört, rechnen muß, s. 166. Es ist sel-ten, daß nicht wenigstens ein Theil des Capitales sein Eigenthumist, weßhalb man in der Regel annimmt, Gewcrbsvcrdicnst undCapitalzins fließe in eine und dieselbe Hand. Beide zusammen bil-den in diesem Falle das ganze Gewerbseinkommen des Unterneh-mers, III, §. 368.
(L) Weil man unter Gewinn gewöhnlich eine reine Einnahme ver-steht. Storch, I, 180. 262. — Die Verhältnisse des Gcwerbsgc-winnes waren bisher noch weniger als die des Lohns, der Grund-und Zinsrente erforscht worden. Neuerlich hat sie Hermann,Unters. S. 145, sorgfältig beleuchtet.
(c) Beispiel: Bewirthschaftung eines Landgutes von 691 engl. Acres(— 777 bad. — 1088 pr. M.) nach Rennie, s. Sinclair, Grund-ges. Anh. S. 75. Der Rohertrag von 5792 L. St. vertheilt sich infolgender We'ise:
1) Ausgaben:
,->) Arbeitskosten .... 995 L. St. — 17,- Proc.
b) Pachtzins.2212 „ „ 38,- „
v) Capiralzinscn .... 300 „ „ 5,- „
ei) Consumtioncn und un-vorhergesehene Ausgaben 1639 „ „ 28,- „
zusammen 5146 L. St.
2) Gewcrbsvcrdicnst des Pachters 646 „ „ — 11/ „
Summe 5792 L. St. 100 Proc,
§. 238 .
Ob der Gewerbsoerbicnst als eine eigcnthümlichc Art vonEinkommen neben den anderen aus der Hcrvorbringung fließen-den Einkünften (Grund- und Capitalrentc und Lohn) zu be-trachten sei, oder ob er nicht vielmehr zu einem der letzteren ge-höre, darüber sind die Meinungen gcthcilt. Einige Schriftsteller