29 »
§. 22S.
2) Bei Darleihen fallen jene Ausgaben hinweg, weil derUntergang oder die Beschädigung der einzelnen geliehenen Stückedem Darleiher (Zinsgläubiger) gleichgültig sein kann, woferncnur der Schuldner sonst noch vermögend ist. Wäre für den Gläu-biger vollkommene Gewißheit vorhanden, daß er ununterbrochenfort die Zinsen beziehen und auf Verlangen zu jeder Zeit denStamm zurückbezahlt erhalten werde, so könnte bei Darleihenvon keinem solchen Umstande, welcher als Kostensatz in Anschlagzu bringen wäre, die Rede sein, außer etwa von der beim Aus-leihen kleiner Summen nicht unerheblichen Mühe des Ausgebens,Rechnens, Bcscheinigcns der Zinszahlung, Kündigens und Em-pfangens der Hauptsummc, §. 100. Wo aber jene Gewißheit fehltund der Zinsgläubigcr irgend eine Gefahr übernimmt, da mußihm diese durch einen Theil der Zinsen vergütet werden, den man,wenn es an einer hinreichend großen Menge von Erfahrungennicht fehlte, nach der Wahrscheinlichkeit, d. i. nach dem Verhält-nisse der Ncrlustfälle zu der ganzen Zahl von Darleihen berech-nen müßte («). Da man jedoch solche Zahlenverhältnissc nichtleicht aufsindcn kann, so stellt sich der Zins nur wegen der Ab-neigung der Kapitalbesitzer vor einer Gefahr in eine derselbenungefähr entsprechende Abstufung. Die Gefahr kann bald in derPersönlichkeit des Schuldners, bald in der Vcrwcndungsart dergeliehenen Summe, bald in äußeren Umständen, z. B. Kriegs-zcitcn ic. liegen (S).
(a) Man hat diese im Zinse enthaltene Vergütung der Gefahr nachder Analogie der Versicherungsanstalten die Assecuranzprä iniegenannt.
(/-) Storch, II, 20. — Nebenius, Der öff. Credit, I, 3. — Her-mann, Unters. S. 202.
Z. 226 .
Diese Ungleichheit der Gefahr bei Darleihen hat bcmcrkcns-werthe Wirkungen. 1) Der Zinsfuß muß hoch stehen in Zeitenoder Ländern, wo die rechtliche Ordnung noch wenig befestigetist und entweder die Gesetze oder die Art ihrer Vollziehung den