20 t
standenes Bermögen, ein Ueberschuß. Diese Meinung widerlegtsich von selbst durch genaue Zergliederung der Zinsrente und desGcwcrbsgewinnes, und durch die Bemerkung, daß die übliche Zins-rente entweder wirklich ausgegebcn, oder, wenn das Capital demUnternehmer eigen ist, von ihm aufgeopfert wird.
(c) Bei verschiedenen Sorten einer Waarc kann es geschehen, daß einefeinere gerade so viel weniger Rohstoff erfordert, als sie mehr Ar-beit und Capitalrente kostet. Das wohlfeilste Baumwollengarn fälltin die Nr. «0 — 8», gröberes ist kostbarer, weil cs mehr Stoffenthält, feineres, weil mehr Arbeit. So ist es auch mit den vene-zianischen Goldkctten, von denen l Braccio ( 2 /? bad. Fuß) gilt:von Nr. 0 (feinste) 60 Franken
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„ „ 2 u. 3 20 „ (Minimum.)
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s. M. Wohl, Würtcmb. Gew. Jnd. S. 288. — Babbagc, a.a. O. S. 165.
§. 167.
Steigt der Preis eines Gutes über die Kosten, so kommt derUeberschuß zunächst dem Unternehmer zu statten, welcher in die-sem Falle einen den gewöhnlichen mittleren Satz übersteigendenGewerbsverdicnst bezieht, §. 158. 2). Dauert aber ein solcherStand des Preises fort, so können die Verhältnisse des Mitwcr-bens den Unternehmer nöthigen, einen Theil dieses Gcwinnübcr-schusscs an andere Personen, welche zu der Hcrvorbringung undHerbcischaffung der Waare Mitwirken, insbesondere an die Ar-beiter und Grundcigner, als Erhöhung des Lohnes und derGrundrente, abzugebcn.
2. A b t h e i l u n g.
Veränderungen der Preise und Bemessung derselben.
8- 168.
Ein Gegenstand ist kostbar, wenn er im Vergleiche mit an-deren Gütern beträchtliche Hervorbringungs- und Herbcischaf-fungskosten verursacht. Die Kostbarkeit eines Gutes, d. h. dieEigenschaft, ein gewisses großes Maaß von Kosten zu erfordern,