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nützt dcn Verkäufern, indem cs den Preis zu erhöhen strebt; da-gegen wirkt das Mikwerben der Vcrkaufslustigcn, das An ge bot,zum Vorthcilc der Käufer auf eine Erniedrigung des Preises hin.Das beiderseitige Mitwcrbcn stellt also dcn Preis für mehrereTauschfälle zugleich innerhalb der für sämmtliche Concurrcntenbestehenden Granzcn, d. h. des Werthes und Kostenbetrages, fest,und drängt ihn bald der oberen, bald der unteren Gränzc zu.
Z. 153.
Im Mitwcrbcn stehen sich nicht bloß die beiden Gruppen derKäufer und Verkäufer mit widerstreitenden Absichten gegenüber,sondern jeder Einzelne in einer dieser Gruppen verfolgt auch sei-nen Vvrthcil gegen seine Concurrcnten. Die Zwecke eines Jedensind von doppelter Art: 1) er will im Wetteifer mit seinen Mit-werbern einen Einkauf oder Absatz zu Stande bringen, 2) erwill aber zugleich denen, mit welchen er dcn Tausch cingcht, nichtmehr bewilligen, als hiezu nöthig ist. Diese beiden Bestrebungenbeschränken sich wechselseitig und man muß die obwaltenden Um-stände sorgfältig erforschen, um dcn Tausch unter den günstigstenBedingungen, die sich gerade erreichen lasten, abzuschließen.
§. 154.
Der Preis der meisten Güter wird durch das jedesmaligeVerhältnis; zwischen dem Mitwerben der Kaufs- und Vcrkaufs-lustigen bestimmt, nur nicht bei solchen Gegenständen, welche sel-ten in dcn Verkehr treten, oder bei denen aus einer anderen Ur-sache dem Kauflustigen die Wahl zwischen mehreren Verkäufern,und dem Verkäufer zwischen mehreren Kauflustigen nickt offensteht. Die Wirksamkeit des beiderseitigen Mitwerbens hängt vonzwei Umstanden ab, nämlich
1) von der Größe desselben, d. h. von der Menge von Gütern
einer gewissen Art, welche
n) die Einen zu kaufen beabsichtigen und zu bezahlen imStande sind,
d) die Anderen zum Verkaufe bestimmt und ausgebotcnhaben («);