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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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aus eigenem Vermögen eine Zeit lang ihren Unterhalt bestreitenund erst nachher im Lohne den Ersatz dafür empfangen. Brauchtedieß erst zu geschehen, nachdem das Arbcitscrzcugniß scbon ver-kauft und bezahlt ist, so hätte der Lvhnherr gar kein Capital aufLohn zu verwenden nöthig, weil er diesen aus dem Ertrag nähme.Dieß ist selten der Fall, weil der Arbeiter nicht leicht so langewarten kann, aber es ist bemerkenswert!,, daß sich für den Lohn-vorscbuß nicht auch, wie für die anderen Theilc des Capitalauf-wandes, ein in der Natur jedes Produktionszweiges liegendes(technisches) Maaß angcbcn läßt, weil cs darauf ankommt, wieviel Vermögen der Arbeiter in der Hand hat und nach welchenZwischenzeiten er gelohnt werden muß. Hat er sich einmal längereZeit zu erhalten vermocht, so setzt ihn dann die stärkere Lohn-cinnahme in den Stand, dasselbe zu wiederholen. Der Lohn istein Einkommen des Arbeiters, welches meistens aus dem Capitaledes Lvhnherrn vorgeschossen wird, und cs ist gleichgültig, ob dießin Geld oder in den Genußmitteln selbst geschieht («). DieserTheil des Capitales hat ferner das Eigcnthümliche, daß er nebenseiner hcrvorbringcnden Wirkung zugleich Mitglieder des Volkesunmittelbar erhalt und ihnen Gütergcnuß verschafft (Z. 71. n).Wenn der Arbeiter von seinem Lohnherrn beherbergt wird, sobegreift dessen Lohncapital auch Theile von lange dauerndemGebrauche, wie Wohngemächer, Betten ic. (ö).

(a) Eine abweichende, nicht in Kürze zu erklärende Ansicht, nach wel-cher der Lohn nicht zuni Capitalaufwande im engeren Sinne ge-höre, indem er aus dem fertigen Products bezahlt werde, ist ent-wickelt bei Rodbcrtus-Jagetzow, Zur Erkenntniß uns. staats-wirthsch. Zustände, I, 14 ff. Jndeß räumt der Vf. ein, daß derUnternehmer einen in Geld bestehenden Fond zur einstweiligen Be-zahlung der Arbeiter haben müsse, und daß dieser Fond zum Ca-pitale im weiteren Sinne gehöre. Bgl. auch Schön, N. Unters.S. 65.

(-) Diejenigen, welche auch persönliche Güter als Gegenstand der Pro-duction annehmen, müssen auch die btos persönlichen Nutzen oderVergnügen gewährenden Genußmittel zum Capital rechnen; soHermann's Nutzcapital, a. a. O. S. 60.

§. 125 a.

III. Werkzeugliche Hülfsmittel sind solche Theilc desCapitales, welche die Wirkung der Kräfte auf die Stoffe unter-