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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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nik sind mehrere Eintheilungen möglich. Die hier vorgetragcneschließt sich im die gangbaren Begriffe von Landwirthschast undGewerken an. Eine andere Igliedrige Abthcilung giebt A. K ölle,System d. Technik. Berl. 1822.

(») Die Bäume z. B. würden auf der Wurzel, die Früchte an denZweige» oder nach ihrem Abfalle verfaulen, die Thiere umkommcn.

(c) Diese Arbeitszwcige führt Dunoy er unter dem Namen inüuslrie»exlruvlive8 auf, llonrn. lles Leon. III, 1. (1812).

8. 98.

2) Umänderung der rohen Stoffe, um aus ihnen durch Ver-bindung, Trennung und Formveränderung Güter von höheremGebrauchswerthe zu bereiten. Biele rohe, d. h. noch in ihrer na-türlichen Beschaffenheit befindliche Materien sind ohne eine solcheUmänderung gar nicht brauchbar und erhalten blos durch dieMöglichkeit derselben einen Werth («), andere erlangen wenig-stens eine weit höhere Nützlichkeit aus dieser Zurichtung. Dieunter diesen Begriff fallenden Beschäftigungen können Gewerke,die ganze Gattung derselben kann Gewerksarbeit genanntwerden (S). Andere Benennungen sind technische Productivn(v. Soden), Man ufacturindustrie (v. Jacob), Fabri-kation (c). Es gehören hieher die Handwerke, Fabriken undverschiedene -Verrichtungen, welche man im gemeinen Leben zukeiner dieser Abtheilungen rechnet, z. B. Baukunst, Kochkunst.(<r) Z. B. Erze, Stoffe zur Glasbereitung.

(-) S. Rau, lieber die Kam. W. S. 58. — Gewerk ist mit Hand-werk verwandt, welches aber noch das Merkmal des Betriebes imKleinen, durch Menschenhand, enthält und daher nicht so gut zurBezeichnung der ganzen Gattung geeignet ist. Das Bedürfnis, ei-nes bequemen Kunstausdrucks für diesen Begriff ist unverkennbar,(c) Neuerlich bedient man sich öfters auch des Namens Industrie,der aber eigentlich eine viel ausgedehntere Bedeutung hat und kei-nen einzelnen Gewerbszweig bezeichnet. Auch Gewerbe, worun-ter man nicht selten die Gewerke versteht, ist keine paffende Be-nennung, denn ohne Zweifel sind Landwirthschast, Bergbau, Han-del rc. ebenfalls Gewerbe.

§. 99.

II. Die Arbeiten, deren Bestimmung cs ist, den Ucber-gang der Güter an andere Menschen zu befördern, ohne eine