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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
Entstehung
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tigcr Vorstellungen von der Volkswirthschaft sehr im Wege. Esist jedoch gestattet, das Volks- und Staatsvermögen in einemLande im Wegriffe zusammenzufasscn. Die Summe beider, dieman Staats vermögen im weiteren Sinne nennen könnte,bezeichnet den ganzen Antheil des einzelnen Staates an der aufder Erde überhaupt"vorhandcnen Gütermasse (-).

(a) Es versteht sich, daß hierunter auch das Vermögen der Gemeindenund verschiedener anderer moralischer Personen begriffen ist, die demStaatsverbande angehören.

(/,) Einige nennen dieß Ganze Volks vermögen, z. B. Schenk,I, IS.

Z. 49.

Das Vermögen bezieht sich zwar lediglich auf sachliche Gü-ter (Z. 46), allein die Gewalt über dieselben kann verschiedenerArt sein; sie muß nicht nothwendig in der körperlichen Jnhabungoder in dem vollen Eigenthume bestehen, weil auch andere Rechtedem Besitzer die Macht geben, sachliche Güter für seine Zweckezu gebrauchen, nur nicht in jeder beliebigen Weise, sondern in ge-wissen Gränzen. Dahin gehören z. B. Rechte der Benutzungeiner Sache, deren Eigenthum einem Anderen zusteht, Rechte, diesich leicht in Sachgüter umsctzen lassen (d. h. verkäuflich sind),oder solche, die schon für sich allein einen Zufluß von Sachgüternbewirken (S), wie Zchntrechte, endlich Forderungen an anderePersonen, wenn sie nur unbestritten sind, auf bestimmteGütermengen gehen und wenn der Einzug von dem Schuldnerfür sicher zu erachten ist. Daher setzt sich das Vermögen einerPerson im subjectiven Sinne (Z. 2 (S)) aus den Eigenthums-rcchten und aus den anderen Rechten der erwähnten Art zusam-men. Untersucht man von diesem Gesichtspuncte aus das Ver-mögen eines ganzen Volkes, so crgiebt sich, daß die zu demPrivatvermögcn der Volksmitglieder gehörenden Rechte nurdann einen eigenen Bestandtheil des Volksvcrmögens bil-den, wenn die ihnen entsprechenden Verbindlichkeiten sich aufSeite des Auslandes befinden. Müssen aber Forderungen anFremde dem Volksvermögen zugezählt werden, so ist es auch

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