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notwendig, die Schuldigkeiten des Inlandes an das Auslandin Abzug zu bringen und bei diesem Abgleiche zeigt sich natürlichdie Schuld mancher Völker größer als ihr Guthaben. SolcheRechte, welche ein Mitglied des Volkes gegen andere geltendmacht, sind für das Volksvermögen im Ganzen genommen gleich-gültig und geben nur der Verkeilung desselben unter die Ein-zelnen eine andere Gestaltung, als die, auf welche aus dem bloßenEigenthum geschloffen werden müßte (c).
(a) Insofern ist cs allerdings richtig, daß das Vermögen auch unkörper-liche Dinge in sich begreift, aber nur wegen der verschiedenen Formender Verfügungsgewalt, während doch immer allein die sachlichenGüter den Gegenstand bilden,aufdcndieVerfügunggerichtct ist.Da-her kann auch das Vermögen einer ohne auswärtige Verbindungenlebenden Anzahl von Menschen oder der ganzen Menschheit nichtgrößer sein als die Menge aller Sachgüter, welche von jene» zusam-mcngenommcn beherrscht werden.
(-) So wenig als die bloße Arbeitsfähigkeit ist das Recht, ein gewissesGewerbe zu treiben, schon ein Vermögenstheil, weil der wirkliche Er-werb aus diesem Geschäfte erst von der künftigen Handlungsweisedes Gewerbsmannes und von äußeren Umständen abhängt; anders beieinem Privilegium, welches man verkaufen kann, s. (o).
(c) Die in das Privatvermögcn fallenden Rechte der Bürger gegenein-ander lassen sich in 2 Classen theilen. Bei der einen Classe steht demBerechtigten ein Schuldner oder irgendwie Verpflichteter gegenüber,dessen Schuld oder Belastung sich gegen das Recht des Ersteren auf-hcbt. Bei der zweiten Classe ist kein einzelner Verpflichteter vorhan-den, das Recht giebt nur einen Vorzug in der Benutzung eines Er-wcrbszwciges, z. B. Erfindungsprivilegicn, verkäufliche Gewerbsbc-fugnisse (Realgercchtigkciten); es müssen jedoch auch hier immer an-dere Bürger einen Nachtheil leiden, wie die Vcrthcuerung der Ge-wcrbserzeugnisse, die Beschränkung in ihren Geschäften u. dgl. InParis wird jede der 72 Mäklerstelle» auf ungefähr I Mill. Fr. ge-schätzt. Selbst eine Firma kann ein ansehnlicher Vermögenstheil sein,z. B. I. M. Farina. Vgl. Bernoulli, Schweiz. Archiv, V, SS u.Hermann, Unters. S. 6.
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Die inländischen Bestandtheile des Volksvermvgens könnenauf doppelte Weise eingethcilt werden.
1) Nach ihrer Entstehung und ihrem Verhältniß zur Erde setztman die.Theile der Erdoberfläche, d. h. die Grundstücke,den einzelnen von der Erde getrennten und dadurch beweg-lich gewordenen und zu beliebiger Verfügung tauglichen