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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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von der Natur hervorgebracbt werden und man es für zweckloserachtet, von einem das Bedürfniß übersteigenden Vorrath Besitz zuergreifen, z. B. Wasser in vielen Gegenden, selbst Holz hie undda. Solche Güter sind nothwendig prcislos, und man bemühtsich nicht, sie zu behaupten und zu schonen, weßhalb sie von denEinzelnen nicht als Vermögenstheile angesehen werden, obschonsie, wenn sie von einem Volke im Ganzen in Besitz genommenworden sind, für den Vermögenszustand desselben keineswegsgleichgültig sind. Daher ist die spatere ausschließliche Besitzer-greifung, die sie in das Vermögen einzelner Bürger bringt, keinewahre Bereicherung des Volkes. Es können aber nur Natur-,nicht Kunsterzeugnisse von dieser Art sein, weil letztere Kostenverursachen, die man nicht unnütz aufzuwenden geneigt ist (c).

(u) Solche Güter werden von Say (Handb. I, 99.) natürliche, imGegensätze der socialen, von Hermann (Unters, S. 3.) freie,zur Unterscheidung von den wirthschaftlichen genannt. — N i ch t-erwcrblichc Güter nach Zachariä, Staatsw. L. S. SI.

(ü) Ländereien werden z. B. wegen ihrer Lage am Meere oder unter ei-nem günstigen Himmelsstriche höher geschätzt.

(e) Güter dieser beiden Arten werden nicht für einen Gegenwerth inSachgütern erkauft. Daher stellen die zahlreichen Schriftsteller desAuslandes, welche den Begriff und Ausdruck Vermögen nicht ken-nen, die Vertauschbarkeic als das Kennzeichen derjenigen Dinge auf,die den Gegenstand der politischen Ockonomie ausmachen; vgl.8.64.Jndeß wird diese Eigenschaft einer Sache nicht nothwendig durchvorausgegangene Arbeit und Kostenaufwand bedingt, denn auch eineblos durch Naturkräfte entstandenes Gut, z. B. ein noch in der Erdeliegendes Fossil, kann Gegenstand eines Tausches werden, wenn es inso geringer Menge vorhanden ist, daß man es der Mühe werth hält,sich dasselbe anzueignen.

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Das Volksvermögcn umfaßt sämmtliche in der Gewaltder Staatsbürger (a) befindliche sachliche Güter. Es unterschei-det sich dadurch von dem Staatsvermögen, welches im Be-sitze der Negierung ist und von ihr zum Besten des ganzen Staatsbenutzt wird, §. 6 und III, ß. 4. Beide Begriffe wurden infrüherer Zeit häufig mit einander vermengt, man schrieb derStaatsgewalt eine Art von Dbereigenthum über das Vermögender Bürger zu, und diese Verwirrung stand der Verbreitung rich-