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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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geschätzt werden kann. Die käuflichen Dienste selbst sind eine Ver-wendungsart der Sachgüter, wie der unmittelbare Gebrauch der-selben, aber hieraus folgt nicht, daß sie ihnen als Vcrmögens-theile gleichgestellt werden müßten. Weder ein Einzelner noch einVolk- ist durch eine gewisse Menge möglicher oder wirklich in Aus-führung kommender Arbeiten selbst schon reich, sondern nur durchdie vermittelst derselben erworbenen oder erzeugten materiellenGüter. Jndeß haben die Dienste für die Volkswirthschaft auszwei Ursachen Wichtigkeit, sowohl wegen ihrer Wirkungen, alsweil sie denen, die sie leisten, einen Antheil an den jährlich ineinem Volke erworbenen Sachgütern verschaffen (c).

(a) Für die Elnrcchnung der Dienste in das Vermögen: Say,Handb.I, 133. —Storch, Zur Kritik des Begriffs v. Nationalreichthum.St. Petersb. 1827. — Steinlein, I, 220. — Hermann, Un-ters. S. S. 6. (hält die Dienste zwar für Thcile des Reichthums,aber nicht des Vermögens, weil er den Begriff des letzteren aufäußere Güter von einiger Dauer beschränkt). — Baumstark,Kameralist. Encyklop., S. 547. — Dagegen u. a. Kaufmann,Unters., das ganze l. Heft der 2. Abth.

(») Z. B. Aufmerksamkeit des Hörers, Fleiß des Schülers, Folgsam-keit des Kranken.

(c) Es hängt von der Definition des Vermögens ab, ob die Dienstezu demselben gehören oder nicht, wie dieß auch bei dem im vorigen8. abgehandelten Gegenstände der Fall ist. — Storch a. a. O. laßtsich hauptsächlich dadurch bestimmen, daß die Dienste dem Einzelnenein Einkommen gewähren, welches von freiwillig gesuchter und be-zahlter Arbeit hcrrührt. Aber dieß Einkommen besteht doch nur ineinem Lheile der erzeugten sachlichen Güter.

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Es giebt sachliche Güter, welche sich außerhalb des Vermö-gens befinden und daher kein Gegenstand der wirthschastlichenSorgfalt sind (r,). Manche Güter und darunter selbst sehr nütz-liche, wie das Licht und die Wärme der Sonne, das Weltmeerund dergl., gestatten ihrer Natur nach keine ausschließliche Inha-bung uud Verfügung (§. 2.), doch können sie wenigstens mit-telbar auf das Vermögen Einfluß haben, indem sie die Nütz-lichkeit einzelner Bestandtheile desselben erhöhen (S). AndereGüter, welche ihrer Wesenheit nach eine Aneignung zulasten wür-den, können darum noch herrenlos geblieben sein, weil sie in Fülle