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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
Entstehung
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blos auf die sachlichen Güter (vwnNK) richten und alle Beachtungder Glückseligkeit undTugcnd verabsäumen. — Niemand tadelt einenSchriftsteller über die Taktik, daß er seine Aufmerksamkeit blos aufkriegerische Angelegenheiten richtet, eben so wenig schließt man ausdieser Handlungsweise, daß er einen immerwährenden Krieg empfiehlt.Allerdings würde ein Schriftsteller, der, nachdem er gezeigt hat, daßein gewisses Verfahren Sachgüter erzeugt, dasselbe blos darum zurNachahmung empfiehlt, den großen Fehler begehen, Wohlfahrt (liup-pine88) und den Besitz von sachlichem Vermögen chveulcli) für einer-lei zu halten. Aber sein Jrrthum liegt nicht darin, daß er seine Auf-merksamkeit auf das sachliche Vermögen beschränkt, sondern in derVerwechslung von Wohlfahrt und Vermögensbesitz." Senior,Ontl. S. 138.

§. l6 L.

Auch die persönliche n Dienste, d. h. Arbeiten, wodurchder Mensch unmittelbar dem Menschen einen Bortheil (ein per-sönliches Gut) zu Wege bringt, z. B. Unterricht, Pflege, Bc-schütziing, sind keine Theile des Vermögens. Mehrere neuereSchriftsteller haben diejenigen Dienste in das Vermögen rechnenzu müssen geglaubt, welche für eine bedungene Vergütung inSachgütern geleistet werden und daher gleich diesen selbst einenPreis (Tauschwerth) haben, z. B. die bezahlten Thatigkcitcndes Arztes, Lehrers, Künstlers ic. («). Wenn alles dasjenigefür einen Thcil des Vermögens gehalten werden sollte, was einenPreis hat und daher in den wirthschaftlichen Verkehr kommt, somüßte dieß von sammtlichen Lohnarbeiten, nicht blos von denpersönlichen Diensten gelten. Diese sind zwar wie die sachlichenGüter Mittel zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse, unddienen dazu, Vermögen zu erwerben, unterscheiden sich aber wie-der von jenen Gütern zu sehr, um mit Nutzen für die Wissen-schaft dem Vermögen zugczählt werden zu können, was schondaraus erhellt, daß sie nur in einer Folge von Zeitmomenten zurErscheinung kommen, also nicht in einem Vorrathe besessen werdenkönnen, daß sie ferner ihren Erfolg in den meisten Fallen nichtohne eine entsprechende Mitwirkung dessen, für welchen der Dienstgeleistet wird,Hervorbringen (S). Die Fähigkeit eines Menschen,gewisse Dienste zu leisten, ist von der wirklichen Verrichtung der-selben zu unterscheiden. Sie bildet ein persönliches Gut, welches,seiner ungewissen Dauer wegen, nicht einmal nach einem Preise