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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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Grundsätze mit den Wahrheiten der Volkswirthschafts-lehr e. Jene geben die Zwecke an die Hand, welche die Regie-rung sich versetzen, und die Gränzcn, innerhalb deren sie dieselbenverfolgen soll, diese leiten die Auswahl der besten hiezu dienlichenMittel. Aus dieser doppelten Abstammung der wirthschaftlichenPolitik folgt, daß sic nach zwei Seiten hin Verwandtschaften habenmuß. Sic ist nämlich zugleich ein Theil der Staatswissenschaft,und insbesondere der Staatsklugheitslehre (Politik imengeren Sinne), welche sich damit beschäftigt, wie die allgemei-nen Vcrnunftgcbotc in Bezug auf Verfassung und Verwaltungeines Staates unter gegebenen Umständen des Raums und derZeit am besten verwirklicht werden können. In der Verbindungmit den anderen Thcilen der Staatsverwaltnngslehre könnendie Maaßrcgcln der Volkswirthschaftspflcge und Finanzverwal-tung nicht füglich mit solcher Ausführlichkeit abgchandclt wer-den, als in der politischen Lekonomie («), dagegen treten beider Behandlung aus dem Gesichtspunctc der Staatswissenschaftdie allgemeinen politischen Rücksichten mehr hervor. Die Volks-wirthschaftslchre dagegen ist kein Theil der wahren auf die Ver-vollkommnung der Staaten nach den Geboten der Vernunft er-richteten Staatswisscnschaft, — wohl aber eine ihrer wichtigstenHülfslchren (-).

(tt) Ein ähnliches Verhältnis findet bei mehreren Staatsverwaltungs-gegenständen Statt. Die Staatswissenschaft muß das Einzelne derStrategie, Taktik, sowie des Fcstungsbaucs und der Waffcnlehre derKriegskunst überlassen, aber aus ihr die allgemeinen Sätze über dieHcrbcischaffung der Vertheidigungsmittel, die verschiedenen Artender bewaffneten Macht re. ausnehmen. Ebenso muß das, was in derPolizeiwissenschaft über die Gesundheitspflege vorkommt, in der Me-dicin begründet und weiter ausgcführt werden, und in derselben Be-ziehung steht die Volksbildungslehre zur Pädagogik.

(ä) Vgl. Pölitz, Die Staatswisscnschasten, II, 8. (2. Ausg. 1827.) —Hagen, Von der Staatslehre, S. 352. In dem Kreise der Staats-wisscnschaftcn im weitern Sinne, d. h. der auf das Staatsleben sichbeziehenden Wissenschaften, kann die Volkswirthschaftslchre mit Rechtcingcrciht werden. Einige Neuere, wie Eisclen, (Handb. d. Syst,der Staatswiss. 1828.) u. Schmitthenncr (Zwölf Bücher vomStaate, I, 32. 1839.) nehmen sie darum in das Gebiet der Staats-wissenschaft auf, weil diese nach ihrer Ansicht auch das Volkslebendarzustellen hat.