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Grundsätze der Volkswirthschaftslehre
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Weltreichthum, Nati'onalreichthum u. Staatswlrthschast. München,1821 .

II. Aenßere Verhältnisse der politischen Qekonomie.

§. 21 .

Die Volkswirthschaftspflege und die Negierungswirthschastsind Zweige der Nkegierungsthätigkeit oder der Staatsverwaltungim weiteren Sinne und stehen neben den auf andere Staats-zwecke gerichteten Gebieten jener Thätigkcit, welche entweder, wiedie Justiz, Polizei und Bildungssorge, das Gemeinwohl im In-neren des Staates Pflegen, oder, wie die Staatsvcrthcidigung(Militärwesen), und die auswärtigen Verhandlungen das Ver-hältniß eines Staates gegen das Ausland sicher stellen sollen,ihre Stelle ein. Welche Zwecke überhaupt die Staatsgewalt ver-folgen, wie weit sic für dieselben wirken und was sic den Ein-zelnen überlassen solle, dicß kann nicht auf geschichtlichem Wege,sondern nur durch philosophische Betrachtung erkannt werden.Man muß auf die Vcrnunftbcstimmung des Menschengeschlechtsund des Staats zurückgchcn und hieraus das System der Staats-zwecke ableitcn. Es crgiebt sich auf diesem Wege, daß der Staatdie Sicherheit der Gesammtheit und der Einzelnen gegen in-nere und äußere Störungen erhalten, die allscitige Bildungbefördern und auf die Vcrsorgung mit Sachgütern hin-wirken soll. Diese Entwicklung fällt in das Gebiet der Staats-wissenschaft oder Politik und zwar in den philosophischen oderidealen Theil derselben, welcher die höchsten praktischen Gesetzefür das ganze Staatslcben aufstellt und mit der Wissenschaft dersittlichen Gesetzgebung für das Privatleben (Sitten- undNechts-lehre, Ethik) aus gleicher Quelle fließt.

§. 22.

Der praktische Theil der politischen Oekonomic entspringtdemnach aus einer Verbindung staatswissenschaftlicher