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fern sie als Genossen der Staatsverbindung angesehen wer-den und als solche gewisse Rechte genießen, Staatsbür-ger heißen; ihre Gesammtheit ist das Volk, die Nationinr staatswissenschaftlichcn Sinne des Wortes (»), oder diebürgerliche Gesellschaft;
2) aus einer höheren Gewalt, welche zur Erreichung derjenigenZwecke, die in der Bestimmung des Staates liegen, Gesetzegiebt und aufrecht erhält. Das mit ihr bekleidete Subject istdas Staatsvberhaupt. Die höhere Gewalt in abstracto,ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Oberhaupts, blosin Bezug auf ihre Bestimmung gedacht, wird Regie-rung </-) genannt, mit welchem Ausdrucke man zugleichdie Thätigkcit des Oberhauptes und seiner obersten Beam-ten zur Leitung der öffentlichen Angelegenheiten bezeichnet.
(«) Wo noch kein Staat bestünde, da gäbe es also auch kein Volk in die-sem Sinne, wohl aber im historisch-genealogischen, in Beziehung aufAbstammung und Absonderung. Bgl. Dahlmann, Politik, I, 2.
(») Neuerlich öfter Staatsregierung, zur Unterscheidung von denRegierungscollegicn einzelner Landcsthcilc.
§. ö.
Da sowohl die Regierung im Staate als das Volk Bedürf-nisse sachlicher Güter empfindet und wirthschaftlichc Zwecke ver-folgt, so muß sich die politische Ockonomie auch mit den Wirth-schaftsangclegenheitcn beiter beschäftigen, die aber wesentlich voneinander unterschieden sind. Während die Regierung zur Be-förderung der Staatszwcckc Sachgüter durch eine eigene von ihrgeführte Wirthschaft erlangen und verwenden muß, werden da-gegen die Bedürfnisse des Volkes zunächst durch die wirth-schaftliche Sorgfalt aller Mitglieder desselben für ihren eigenenVortheil, also durch die sämmtlichen von einander unabhängigenWirthschasten der einzelnen Familien und der größeren Vereinebefriedigt. Der Inbegriff dieser wirthschaftlichen Thätigkeiten allereinem Staate angchörendcn Personen wirdVolkswirthschaftgenannt (er). Diese ist keine einfache Wirthschaft, die von einemeinzelnen Willen gelenkt würde, sondern eine Vielheit sclbstän- ^