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sein/ daß das Wahlrecht ursprünglichder gesamniten Kirche zustehe, und folg«lich mit bestem Fuge unter die Kollegi-alrechte zu zehlen sey. So wenig es aberzur Wesenheit eines Kollegialrechtes gehö»m, daß es von der ganzen Gemeinde jeund allezeit zugleich ausgeübet werde; sosehr kann es oft selbst dem Heil derKirche, oder dem Wohl des Staates an-gemessen seyn, daß die Ausübung eines«solchen Rechtes entweder auf einige Glie-der der Klerisey, oder auf den Lan-i desherrn, als Repräsentanten des Vol-kes übertragen werde.
)( )( §- 3 .
Wahlrecht ausschließungsweise auf sich ge-.> bracht hat.