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pfählen werden. Dies bleibt nun größtentheils un-bemerkt und ungerügt, weil die Juristen wenig beiandern gelehrten Leuten in die Schule gehen, andereLeute von Gelehrsamkeit und Geschmack aber sich umdie juristischen Zierlichkeiten eben nicht zu bekümmernpflegen.
Welche Beispiele könnte ich hierüber nicht häufen!Eins muß ich jedoch anführen, um zu zeigen, daßmeine Behauptungen etwas mehr, als leere ungegrün-dete Declamation sind. Da schlage ich ein Buch auf,und stoße sogleich auf ein Präsentations - Schreibeneines Eandidaten zu einem Pfarramt, welches alsolautet:
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Nachdem das hiesige Pfarramt vor kurzem durchdie erfolgte Translocation des zeitherigen PfarrersM. N. nach N. erledigt worden, und mir daher alsBesitzern des Ritterguts N., welchem in Gemäßheitder gnädigst ertheilten Lehnbriefe das Patronatrechtüber die hiesige Pfarrei zusteht, oblieget, ein taugli-ches Subject zu erwähntem erledigtem Pfarramt ge-horsamst zu präsentiren. Als erfülle ich diese Pflicht, in-dem ich den Candidat N., welcher sich, daß er ein Lands-kind sey, und 3 Jahre zu N. der Gottesgelahrtheitobgelcgen, legitimiren wird, hierzu pflichtschuldigstpräfentire, und zugleich geziemend bitte, „denselben ge-wöhnlichermaßen prüfen, und wenn selbiger tüchtig er-funden worden, das weitere nöthige wegen Eröffnungder Eanzel zur Probepredigt, sodann auch seiner Zeit