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3 (1844) Vermischte Schriften : Bd. 2
Entstehung
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welches zwar zuweilen ganz arlig läßt, oft hingegennicht einmal angenehm, in jedem Falle aber zur Lei-bcs-Nahrung und Nothdurst entbehrlich ist. Daherglaubt denn in Rücksicht auf Sprache und Schreibartder Theolog Alles gethan zu haben, wenn er sein Ho-mileticum, der Jurist aber, wenn er sein Practicumhört, beides Collegia, die von Männern aus ihrenMitteln veranstaltet werden. Blos von diesen erwar-tet man die rechte Schreibart, wie sie Theologen, oderJuristen geziemet. Es geht hierin gerade eben so,

als wenn irgend wo ein altes Christliches Gesangbuchverbessert werden soll. Wann denkt ein Conststoriumdaran, ein solches Geschäft einem wahren Dichter vonTalenten und geprüftem Geschmacks, wenn der auchgleich ein weltlicher Dichter wäre, auszutragen? Mußder Besorger nicht fast immer ein geistlicher Herr Con-frater seyn? Und ist er nicht gut genug dazu, wennman nur irgend einmal wahrgenommen hat, daß erwohl auch seinen Vers und Reim zu setzen wisse?

Was ist denn nun aber von dieser Denk- und

Handlungsart die Folge? Nichts anders, als daß Al-les im Ganzen genommen seinen alten barbarischenSchlendrian fortschlendert. Um hierin vor Wider-spruch, wenigstens vernünftigem Widerspruche sicherzu seyn, will ich mich nur auf den so genanntenKanzelley - Styl berufen. Ich weiß es zwar eben so

gut, und vielleicht noch ein wenig besser, als die

ganze Zunft der Juristen, die weiter nichts als Ju-risten sind, daß der Kanzelley-Styl seine Eigenheitenhabe, die, ob sie gleich den Regeln der Vernunft in