Druckschrift 
1 (1843)
Entstehung
Seite
180
Einzelbild herunterladen
 

welche die Ehre gehabt hatte, das Licht des Evangeliums zu empfan-gen, beleidigt worden war. Der Rath nahm das Formular an, wel-ches das Volk im folgenden Jahre am 20. Juli zu halten und treu zubewahren beschwor. 0 Die theokratischc Regierungsform war in Genfalso constituirt; nicht jene katholische Theokratie in rothen Cardinalsge-wändern und der Tiare des Papstes, sondern eine Theokratie des Colle-giums, im Hute des Rechtsgelehrten, eine armselige, unduldsame Theo-kratie. Von nun an wußten die Ueberwundenen, was sie glaubenmußten.

Damals hatte Genf seine Inquisition wie Venedig; eine Inqui-sition sehr niedriger Art, gebildet aus abgefallenen Mönchen, verheira-teten Geistlichen und meineidigen Fremden, welche unter der dreifachenEingebung des Hungers, des Neids und der Bosheit sich aus demAngeben bei Gericht ein Geschäft machten, in die Schenkstuben gingen,wo die Unzufriedenen ihr Asyl hatten, und die aufrührerischen Reden,wenn sie dieselben nicht erdichteten, aufsaßten. Man nannte aufrührerischden Scherz über das Aussehen der beiden Prediger, die Spässe überihre Kleider oder ihren Gang, die Spötteleien über die auffallendenGeberden Farels auf der Kanzel, oder die Bildsäulenstellung, welchesich Calvin angewöhnt hatte. Die Eidgenossen waren größtentheilsSöhne aus guten Familien, sie griffen insbesondere die äußere

Form an, und machten sich auf eine ganz bittere Weise über den un-gekämmten Bart des Herrn Wilhelm, und den abgeschabenen Rock desMeisters Johann von Noyon lustig.

Die beiden Prediger traten in den Rath der Zweihundert, umdie Aordnungen der Stadtpolizei in Vollzug setzen zu lassen, die seitder Reform in die Gesetzgebung des Landes ausgenommen worden wa-ren. Sie verlangten, daß man mit einbrechender Nacht die Wirths-häuser schließe, daß die Schenken während des Gottesdienstes geschlos-sen bleiben, die Würfel- und Kartenspiele verboten, der ländlicheTanz untersagt werden sollte, und daß man jede Art Lästerung, wie

1) 8eneluer, 29.

L) 8en»tni nostro kuimus autores sacrsmenti istins exigenlli._ T,inls

iAitnr necessitste schscti s«t senstnm es cle re nostrum spellavimus,et oNIsts oontessionis tormuls impense ro^avimus, ut ne Usre Dominoglorism in prolitencls ejus voritste qrsvsretur. .Veqinnu esse nt insctione tsin ssnets l>o>ni!o suo praeirent, cui se oinnis virtntis'exem-plsr esse o;,örtere novorst. Yuse erst postulsti nostri sequitss, Iscileiinpetrsvimus, ut plells Uecuristim convoests in conkessionem istainjursret. lllijus in prsestsuclo juramento non ininor init alscritss qusmin clieenclo senstus cliligentis. krsek. «6 csteck.