86 Kapitel XII.
Kapitel zu Worms entstand auch folgende Vorschrift: „Wer innerhalbder Gränzcn das Predigtamt ansübt, darf sich zum Reisen durchauskeines Wagens bedienen und ohne gerechte Ursache darf er anch mitNiemand ans dem Wagen oder Zwicgespann fahren. Gerechte Ur-sachen nennen wir aber, wenn man durch eine Wildniß geht, wo keineHerbergen (Irospütiu) oder Lebensmittel gefunden werden, oder wennman zu einem Kranken eilen muß, wo Gefahr ans der Verzögerungruht, oder wenn man einen Außen erkrankten Bruder zu Wagen nachHanse bringen muß, oder wenn ein Fürst uns dringender Ursache aneinen Ort beruft, wohin man ohne Verzug eilen muß. Wer dagegenhandelt, erhalte für jeden Tag die Disciplin in Mitte und vor denAngen aller Brüder, und auf der Erde sitzend soll er fasten bei Wasserund Brod. Und diese Strafe darf nicht durch Dispensation nachge-lassen werden."
Solches war in Worms beschlossen worden. Als dann im folgen-den Jahre zu Augsburg') die Kapitclversammlnng gehalten wurde,wobei Albert wieder den Vorsitz führte, kam jenes Gesetz in seinervollen Strenge zur Anwendung. Es wurde folgendes Urtheil erlassen:„Dem Prior von Rheims legen wir ans wegen des Fahrens und wegenAufnahme zweier Laienbrüder, wozu er keine Erlanbniß hatte, siebenTage Buße in Wasser und Brod, fünf Psalter und fünfmal die Dis-ciplin (Geisclnng); dem Prior von Minden fünf Tage in Wasser undBrod, fünf Messen, drei Psalter und dreimal die Disciplin, weil erreitend zum Kapitel gekommen; den Brüdern zu Trier, welche Weibs-personen in ihren Chor, in das Kloster, den Garten und in die Ar-bcitslokale eingeführt haben, drei Tage bei Wasser und Brod, dreiPsalter und drei Disciplincn. Ebenso sollen die Brüder, welche indiesem Jahre zu Wagen oder zu Pferd zum Kapitel gekommen sind,oder sonst ohne Nvth und Erlanbniß fahren und reiten, Strafe fürihre schwere Schuld empfangen!"
Wir sehen aus diesen Verfügungen des Albertus, welch eine hoheStrenge der Sitten damals auch bei uns in Deutschland in den Klö-stern der Prediger geherrscht hat. Selbst das nnS Erlaubt- oder Gleich-gültigscheinende wird hier mit harter Strafe gebüßt, weil es dem Geistedes armen Ordenslebcns zuwider scheint. Und trotz dieser äußerstenStrenge, welche in dem Orden gehandhabt wurde, reichten doch anchin Deutschland bald die gegründeten Häuser nicht mehr hin, um die
1) Damals kam Albert als» auch nach Augsburg. Echard meint, im September1255 sei jene Versammlung in Augsburg gehalten worden. Vgl. Leripl. I, 168.