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Geschichte des ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem : mit besonderer Berücksichtigung der Ballei Brandenburg oder des Herrenmeisterthums Sonnenburg
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Wenn von oder für Jemand die Aufnahme verlangt wird, ist dasZengniß eines Kreisphysikns mit der Angabe der Krankheit, an welcher er-leidet, an die untenstehende Adresse frei einzusenden und wird darauf be-schieden werden. Kann die Aufnahme erfolgen, so wird pro Tag 7>ch Sgr.auf einen Monat vorschußweise gezahlt, und sofern die Heilung währenddes Monats nicht erfolgt ist, nach Ablauf desselben erneuert. Tritt dieHeilung in geringerer Zeit als diejenige, für welche vorauöbezahlt wordenist, ein, so wird der Ueberschuß zurückgegeben.

Wenn Kranke und ihre Angehörige und die Commune, zu der sie ge-hören, also alle Diejenigen, welche die Verpflichtung haben, für ihre Heilungzu sorgen, zu arm sind, um den vollen Beitrag zu zahlen, so kann der täg-liche Verpflegungssatz bis ans 3 Sgr. herabgesetzt werden. In einzelnenFällen, wo eine gänzliche Mittellosigkeit durch Landräthliches Zengniß be-wiesen wird, soll selbst eine nnentgeldliche Aufnahme stattsinden können.Jedenfalls müssen aber die Kosten des Hin- und Her-Trausports von oderfür den Kranken getragen werden.

Um das Krankenhaus auch Wenigbemittelteu zugänglich zu machen, hatder Verein den höchsten Verpflegungssatz sehr niedrig gestellt. Zu einerallgemeinen ganz freien Aufnahme hat er sich darum nicht entschließen dürfen,weil er dadurch auf ein zu enges Feld der Thätigkeit beschränkt werdenwürde. Die Anstalt in Jüterbock würde in diesem Falle die Erste und Letztebleiben müssen, welches seine Absicht nicht sein kann. Dann aber will erauch den Gemeinen und Privatpersonen, welche Verpflichtungen zur Armen-pflege haben, dieselben nicht abnehmen, sondern sie nur erleichtern, er willdie Privatwohlrhätigkeit nicht ersticken, sondern vielmehr beleben, er will vondem Seinigen dazu geben, aber nicht allein tragen, was Christenpflicht fürAndere ist. Daß diese Pflicht durch das dargebotene Mittel recht treu geübtund von glücklichen Erfolgen begleitet werde, dazu wolle Gott der Herrseinen Segen geben!

Schloß Stülpe bei Luckenwalde, den 15. September 1855.

Der Commeniwtor de« Iohanniterorüeus

A. Von Rochow."