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canter Comthureien für die Provinzen, in denen keine Provinzial-Couventesich befinden, dem Herrenmeister Vorschläge zu machen, sonst aber die Vor-schläge der Provinzial-Couvente zu begutachten; die Liste der zu Nechtsritternexpectivirenden Personen zu prüfen und sestzustellen; die Ordens-Vcrwal-tuugs-Etats zu genehmigen, und die Rechnungen zu dechargiren u. s. w.Endlich bildet das Capitel das Ehren-Gericht.
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Die Commendatoren haben unter der durch die Provinzial-Statutenfestgestellten Mitwirkung der Provinzial-Couvente, wo solche bestehen, dieOber-Aufsicht über die Ordens-Spitäler und sonstigen etwanigeu Stiftungenund Anstalten innerhalb ihrer Provinz zu führen, die Ordens-Nevenüeninnerhalb derselben einznziehen, die Provinzial-Etats zu entwerfen, die Pro-Vinzial-Rechnnngen zu legen und dem Herrenmeister über ihre Verwaltungzu berichten. Sie haben dem Herrenmeister die dienenden Brüder undSchwestern, ferner die für die Provinzial-Verwaltung nöthigen Ordens-Beamten in Vorschlag zu bringen, sofern nicht nach den Provinzial-Statntcndiese Beamten im Provinzial-Couvente ernannt werden. Sie haben dieBeamten, Geistlichen n. s. w. der Spitäler und anderen Stiftungen zu er-nennen, sofern bei der Stiftung, oder in den Provinzial-Statntcn nicht einAnderes vorgesehen ist.
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Diese Commendatoren werden ans der Zahl der Rechts-Ritter, undzwar für jede Provinz Einer, vom Hcrrenmeister ernannt. Der Vorschlaghierzu erfolgt für solche Provinzen, in denen Provinzial-Couvente bestehen,von letzteren, so jedoch, daß der Vorschlag des Provinzial-Convents im Ca-pitel geprüft wird; für solche Provinzen, in denen Provinzial-Couvente nichtbestehe», vom Capitel. Die durch Allerhöchste Entschließung für dieses Malerfolgte Ernennung der Commendatoren wird für die Zukunft nicht zumPräjudiz gereichen. Die Commendatoren müssen innerhalb ihrer Provinzresidiren.
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Die Zahl der Rechts-Ritter ist unbeschränkt.