8 14 .
Ei» Rechts-Ritter muß znm deutsche» Adel, oder zum Adel der preußi-sche» Monarchie gehöre», edaugelischer Coufessiou und Ehren-Nitter gewesensei». Es kau» dazu Keiner ausgenommen werden, der nicht schon währendseiner Expectanz die geordneten Beiträge von 12 Reichsthalern an die Kasseder Balleh, oder wenn er einer Provinzial-Gcnosscnschaft angehört, die inderen Statuten bestimmten Beiträge gezahlt hat. Außerdem entrichtet erein Eintrittsgeld von 100 Reichsthalern?)
8 15.
Wer nach der alten Verfassung des Ordens eine Expectanz erhaltenhatte, kann ohne Weiteres die Aufnahme als Rechts-Ritter beantragen.
8 16 -
Die Aufnahme als Rechts-Ritter erfolgt in der Regel am Johannis-Tage ans Grund einer von dem Herrenmeister in dem Capitel festgestellten,von Seiner Majestät dem Könige genehmigten Liste.
8 17 -
Die Provinzial-Convente können Ritter ihrer Genossenschaft zur Auf-nahme als Rechts-Ritter dem Capitel Vorschlägen.
8 18 .
Die darnach anfzunehmenden Ritter werden nach den darüber vonAlters her bestandenen Observanzen vom Herrenmeister im versammelte»Capitel durch den Ritter-Schlag in den Orden ausgenommen, der gewöhn-lich in Sonnen bürg stattfinden soll?* **) )
8 19 .
Als dienende Brüder und Schwester» des Ordens werden solche Per-
*) Ein jeder Ehren - Ritter, welcher sich zu laufenden jährlichen Beiträgen bei einerProvinzial-Genossenschaft oder direct bei der Balleh verpflichtet und dieselben gezahlt hat,kann, nach Maaßgabe der in 8 14. angegebenen Bedingungen, Rechts-Ritter werden, undwird entweder von dem rejp. Provinzial-Convent dem Capitel zur Aufnahme als Rechts-Ritter vorgeschlagen (8 17. dieser Statuten), oder er meldet sich, Falls er direct unter derBalleh steht, beim Capitel zur Aufnahme. Das Capitel bestimmt, ob und wann die Vor-geschlagenen ausgenommen werden sollen.
(Beschluß des Capitels vom 17. Dccember 1853.)
**) Die Wurde als Rechts-Ritter und die Erlanbniß, die entsprechende Decoration zutragen, wird nur durch den Ritterschlag erlangt.
(Beschluß des Capitels vom 17. December 1853.)