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8 4 .
Dem Herrenmeister steht die ganze Ordens-Regierung innerhalb derBalleh Brandenburg zu. Er ernennt die Commendatoren (Comthnre), jedochfür diejenigen Provinzen, in denen Provinzial-Convente bestehen, auf Prä-sentation Seitens des Conventes, nimmt die Ritter nach den unten folgen-den näheren Bestimmungen auf und ernennt die dienenden Brüder undSchwestern, nach dem Vorschläge der Provinzial-Convente; auf Vorschlagdes Capitels oder der Provinzial-Convente stellt derselbe die Ordens-Beamten an.
8 5 .
Das Capitel, welches der Herrenmeister beruft, besteht aus den Com-mendatoren unter Vorsitz des Herrenmeisters, oder in seiner Abwesenheitund während einer Sedisvacanz unter Vorsitz des Statthalters, welcher ausden Commendatoren durch das Capitel erwählt wird.
8 6 .
In außerordentlichen und besonders dringenden Fällen können vier vomHerrenmeister zu bestimmende Commendatoren das Capitel vertreten; dochsind deren Beschlüsse allemal dem nächstfolgenden Capitel zur Genehmigungvorzulegen.
8 7 .
Das Capitel tritt jährlich am Tage St. Johannis des Täufers zu-sammen und wird sonst nach Bedürfniß außerordentlich berufen.
8 8 .
Eine Vertretung oder schriftliche Abstimmung ist im Capitel nichtzulässig.*)
8 9 .
Dem Capitel geht jedesmal ein Gottesdienst voraus, und wird dasselbedem früheren Herkommen gemäß abgehalten.
8 10 .
Das Capitel hat den Herrenmeister zu erwählen; bei Erledigung va-
*) Für die durch Seine Majestät den König allergnädigst ernannten 8 ältesten Com-mendatoren ist ausnahmsweise eine Vertretung durch Rechts-Ritter gestattet.