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Geschichte des ritterlichen Ordens St. Johannis vom Spital zu Jerusalem : mit besonderer Berücksichtigung der Ballei Brandenburg oder des Herrenmeisterthums Sonnenburg
Entstehung
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8 4 .

Dem Herrenmeister steht die ganze Ordens-Regierung innerhalb derBalleh Brandenburg zu. Er ernennt die Commendatoren (Comthnre), jedochfür diejenigen Provinzen, in denen Provinzial-Convente bestehen, auf Prä-sentation Seitens des Conventes, nimmt die Ritter nach den unten folgen-den näheren Bestimmungen auf und ernennt die dienenden Brüder undSchwestern, nach dem Vorschläge der Provinzial-Convente; auf Vorschlagdes Capitels oder der Provinzial-Convente stellt derselbe die Ordens-Beamten an.

8 5 .

Das Capitel, welches der Herrenmeister beruft, besteht aus den Com-mendatoren unter Vorsitz des Herrenmeisters, oder in seiner Abwesenheitund während einer Sedisvacanz unter Vorsitz des Statthalters, welcher ausden Commendatoren durch das Capitel erwählt wird.

8 6 .

In außerordentlichen und besonders dringenden Fällen können vier vomHerrenmeister zu bestimmende Commendatoren das Capitel vertreten; dochsind deren Beschlüsse allemal dem nächstfolgenden Capitel zur Genehmigungvorzulegen.

8 7 .

Das Capitel tritt jährlich am Tage St. Johannis des Täufers zu-sammen und wird sonst nach Bedürfniß außerordentlich berufen.

8 8 .

Eine Vertretung oder schriftliche Abstimmung ist im Capitel nichtzulässig.*)

8 9 .

Dem Capitel geht jedesmal ein Gottesdienst voraus, und wird dasselbedem früheren Herkommen gemäß abgehalten.

8 10 .

Das Capitel hat den Herrenmeister zu erwählen; bei Erledigung va-

*) Für die durch Seine Majestät den König allergnädigst ernannten 8 ältesten Com-mendatoren ist ausnahmsweise eine Vertretung durch Rechts-Ritter gestattet.