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Brandenburg Königliche Hoheit und Liebden, zu einem rechten Herrenmeistergewählt hat, Wir aber demnächst dieser Wahl Unsere Landesherrliche Con-firmation ertheilt haben, und den erwählten Herrenmeister von Jedermännig-lich für einen rechten und wahren Herrenmeister der Balleh Brandenburgdes Ritterlichen Ordens von St. Johannes vom Spital zu Jerusalem ge-halten wissen wollen, als hat der gedachte Herrenmeister Liebden Uns ge-beten, den in dem am 24. Juni d. I. abgehaltenen Ordens-Capitel beschlosse-nen Statuten der nenbegrnndeten Balleh Brandenburg Unsere LandesherrlicheBestätigung zu ertheilen, und wollen Wir die erbetene Allerhöchste Confir-mation Kraft Unserer Gewalt als Landesherr und Patron des Ordens er-theilen, wie Wir hiermit thun, und die.gedachten, nachstehend wörtlich fol-genden Statuten bestätigen und unter Unseren Landesherrlichen Schutznehmen, dessen zu Urkund Wir den gegenwärtigen Brief unter UnsererHand und Jnsiegel ausgefertigt haben.
So geschehen Putbus, den 8. August 1853.
Es ist die Balleh Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannisvom Spital zu Jerusalem oder der Johanniter-Ordeu in der Mark, Sachsen,Pommern und Wendland, als der evangelische Zweig des Johanniter-Ordens,durch Seine Majestät den König, auf Grund Allerhöchst Ihrer durch dasInstrument des Westphälischen Friedens ausdrücklich anerkannten landes-herrlichen Souveraiuetät, in nachstehender Weise wieder hergestellt.
An die Spitze der Balleh Brandenburg tritt von Neuem der Herren-meister.
Der Herrenmeister wird durch das Capitel in der althergebrachtenForm aus zwei Caudidaten gewählt, welche Seine Majestät der König vonPreußen, Markgraf von Brandenburg, dem Capitel zu präscntireu geruhen
(U. 8.)
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel.
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