Die Statuten und das Gelübde bilden das Grundgesetz der wiederaufgerichteteu Ballei Brandenburg, weshalb wir beide Schriftstücke nach-stehend in wortgetreuem Abdrucke folgen lassen:
Statuten der Ballei Brandenburg
des
Ritterlichen Ordens St. JohnnnlZ neun Spital jn Jerusalem,
oder
des Johanniter-Brdens.
Mir Friedrich Milhelm, non Zolles Znaden Röntg von Preuhe»,Mnrügras von Rrnndenburg u. s. w.
thun kund und fügen zu wissen. Nachdem durch Unseren Befehl vom1b. Oktober 1852 unter Aufhebung der entgegeustehendeu Bestimmungen,wie sie in dem Säcnlarisations-Edikt vom 30. Oktober 1810 und der Ur-kunde über Auslösung der Balleh Brandenburg des Ritterlichen Ordens vonSt. Johannis vom Spital zu Jerusalem vom 23. Januar 1811 enthaltensind, Kraft des Unseren Vorfahren in der Mark Brandenburg von jeherzuständig gewesenen und insbesondere im Instrument des WestphälischenFriedens Art. XII. ausdrücklich anerkannten Landesherrlichen Sonverainctäts-und Patronats-Rechtes über gedachte Balleh dieselbe wieder aufgerichtet undden ursprünglichen Zwecken des Ordens gewidmet worden ist. Wir auch dasCapitel der gedachten Balleh ans denjenigen Johanniter-Rittern der BallehBrandenburg gebildet haben, welche durch den von dem Herrenmeisterempfangenen Ritterschlag annoch zu rechten Rittern ausgenommen wordenwaren, und das Capitel auf Grund der alten Verfassung der Balleh, wiesie ans dem zwischen dem Groß-Priorat von Deutschland und dem Herren-meisterthum der Balleh Brandenburg am Tage St. Barnabä zu Heimbachgeschlossenen, vom Großmeister und vom Kaiser bestätigten Vergleiche beruht,aus der Zahl der von Uns präsentirten Candidaten Unseres vielgeliebtenHerrn Bruders, des Prinzen Karl von Preußen, Markgrafen von