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Geschichte des ersten Kreuzzugs
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rs, zwei Kräfte lägen im menschlichen Geiste, die eine welchedas Geistige und Himmlische anschaue, die Vernunft, die an-dre welche den Körper beherrschen solle, welche Fleischlichkeitgenannt werde. Diese sei wie die Gattin der Vernunft, derLrib beider Magd, von der Magd verlockt verführe die Gattinden Mann, wie Eva den .Adam, und ziehe ihn ab von derBetrachtung des Himmlischen. Es sei kein Mittel, als demKörper durch Fasten und Wachen die Kraft zu rauben, dannwerde der Geist stch ohne Störung zu Gott erheben.

Ich habe schon vorher berührt, wie allerdings von Seitender Spekulation, so sehr sie hier in sinnlicher Auffassung fest-gehalten erscheint, eine Gegenwirkung cintrat; ich werde spä-ter noch darauf zurückkommcn, wende mich jetzt aber zu äußer-licheren Kreise», um diese Betrachtung wo möglich zu meinemunmittelbaren Gegenstände hinanzuführcn. Wie die Mönche,die Eremiten, die Theologen und Philosophen sehen wir auchdie Laien, die Menschen der praktischen Weltlichkeit von demmystischen Geiste ergriffen. Ohne Weiteres erscheint eine all-gemeine Bewunderung für die Helden der Askese; alle Ständealler Länder wetteifern, jenen Büßenden und Schwärmendeneinen ungemcssenen Enthusiasmus zu widmen. Kaiser Heinrichlll. rief Hugo von Clugni 1051 nach Köln, um seinen Sobnaus der Taufe zu heben; König Alfons VI. von Castilien kamselbst nach Elugni, um dort dem bcil. Petrus für seine Be-freiung aus der Gefangenschaft zu danken 37). Herzog Hugovon Burgund war so hingerissen von der Heiligkeit des OrteSund seiner Bewohner, daß 1073 auch die stärksten Abmahnnn-gen Gregor VII. ihm nicht von dem Entschlüsse dort Mönchzu werden zurückbrachtcn 3S). Sein Nachfolger Odo war inähnlicher Gesinnung; als die Einsiedler von Eitcanr um sei-

07) Die angeführten Biographien tiefer Männer. Was Alfons VI. de-triffi, so ist kein Grund seinen Besuch m Clugni in Zweifel zu zieh»;übrigens ist hckannt, daß er seine Befreiung ebenso sehr seiner Schwe-ster nrraka als dein hl. Betrus und rem Gebete Hugos ocrtankte.

08) ftreg. VII. reg. VI. 17.