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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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1105
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§. 421. Papst Pius IX.; Anfang einer neuen Periode der KG. 1105

stuplox 8oc. <->.18818 (31. Mai 1850), und in dem Decrete v. 18. Mai 1854verordnete er, daß die Feste des hl. Timotheus, Titus, Polycarp vonSmyrna, und Ignatius von Antiochien in der ganzen Kirche ritu <>op>!<!minori gefeiert werden sollen. Das immer allgemeiner kundgegebene Ver-langen befriedigte er am 8. December 1854, und verkündete in einem feier-liche» Pontifiealamte unter Assistenz von mehr als 200 Erzbischöfen undBischöfen die unbefleckte Empfängniß der Mutter GotteS als kirch-liches Dogma*).

Die Siege des Radikalismus in der Schweiz und in Italien gaben imFebruar 1848 auch den Anlaß zur Vernichtung des Königthums in Frank-reich und zur Gründung einer Republik. Diese große Staatserschütterungwälzte sich urplötzlich (im März 1848) mit ihrer ganzen Wucht über sämmt-liche deutsche Lande, und errang den einzelnen VolkSstämmcn größere poli-tische Freiheiten und Rechte: Freiheit der Presse und der Association, Befrei-ung von allzu drückender und hemmender büreaukratischer Bevormundung,umfangreichere Theilnahme an der Landesverwaltung u. A. Hierdurch istauch die Kirche aufs tiefste berührt worden; doch wurde sie in vielen Ländernvon den lästigsten Fesseln befreit und kann nun, was sie an Lebens- und Bil-dungSkraft in sich trägt, freier entfalten und in Wirksamkeit setzen. Damitbeginnt für sie eine neue Art ihrer Wirksamkeit, und hiemit auch in derKirchengeschichte eine neue Periode.

In Deutschland datirt die freiere Bewegung der katholischen Kirche seitder Versammlung der Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlandsin Würzburg (21. Octob. 16. Nov. 1848). Die von denselben hiererlassenenHirten Worte" haben unter dem kathvl. Volke Vertrauen undZuversicht, dieAnsprache an dengcsammten Klerus," dessen Ge-fühl für seinen großen Beruf gehoben, ein innigeres Anschließen an den EpiS-copat bewirkt, während dieDenkschrift," welche jeder Bischof alsbaldseiner Regierung zu überreiche» sich verpflichtet hatte, die gerechten Forde-rungen enthielt, welche der Episcopat zur Erfüllung seiner göttlichen Missionglaubte stellen zu müssen. Die darauf erfolgten gemeinsamen Berathungen 'und Vorlagen der Bischöfe in Preußen, Oesterreich, Bayern und der ober-rheinischen Kirchenprovinz bestimmten die Regierungen allmählich zur Ge-währung der billigen Forderungen, die eine die Kirche mißachtende und ver-kennende Zeit ihr verweigert hatte.

In Preußen machte diese Zugeständnisse der kathvl. Kirche die Ver-fassungsurkunde vom 5. Deeember 1848 im Artikel 15^. In Oesterreich

*) Die Definition erfolgte in engem Anschlüsse an die Vulle P. Alcran-dcr's VII. (s. S. 90l. Note () in nachstehender Form: Vm-Iaramus, prouun-tiamus et <lefinimu8, ckoet<-/na»r, z»ae teirot, Reatlssima»» Marrar»

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Aenoi'is, ab omrrr orrArrrakr« er/l^ae labe ^raeseroatai» i'n»»a»em, esse a Deorevekata»», atz«« r'ckci'reo ab »»im'bas Mek/bae Fiiaiter conetanterzae cre-ckenckam. s?ii IX. k. N. ku-.ta l'. I. p. 616) Vgl. De immaeulato L. V. N.eoneeptn, an äogmatieo äsersto «lellniri poseit. vcl. De-rone 8. 4. Rom. 853.e<I. DaeeaAt/a 8. 4. Rom. 854.

1) Derselbe lautet:Die evangelische und römisch-katholische Kirche sowiesede andere Religionsgesellschaft ordnet oder verwaltet ihre Angelegenheit selbst-ständig, und bleibt im Besitze und Genüsse der für ihre Cultus-, Unterrichts- undWohlthätigkeiiSzwccke bestimmten Anstalten, Stiftungen und. Fonds."

Llzog't Kircheugcschichtk. 7. Auflage. 7g