§. 260. Das Bußwcscn; der Jubelablaß.
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tia sei man nicht einem Laien beichten solle, bejahend antworteten. Undschön äußert sich darüber Inn ocenz III.: „Die Beichte soll zur Bußeund Gcnugthuung leite», «schon die Scham, welche de» Menschen bei demBekcnutuiß seiner Sünden niederbcugen muß, ist nicht der geringste Theildieser Gcnugthuung." Und die S i e b e n z a hl der Saeramente betreffend,so liefcrtdas christliche Altcrthum dafür vollgiltige Beweise, welche von den ka-tholischen Dogmatikern meistens mit großer Ausführlichkeit vorgeführt werden.
Wie in der vorigen Periode, so wurde auch jetzt für öffentliche Ver-gehungen öffentlich gebüßt (Heinrich I. von England, Philipp von Frank-reich, Graf Rainer von Toulouse n. A.). Ja der Bann und das Inter-dict wurden hie und da allzuoft verhängt, und blieben daher bei wiederhol-ter leichtfertiger Anwendung von Seiten mancher Bischöfe bisweilen unwirk-sam. So mußten z. B. die Bürger von St. Omer wegen eines Streites mitdem Kloster St. Bcrtin um einiger Bäche und Sümpfe willen den Banntragen, und die ganze Normandie kam durch den Erzbischof von Rouen unterdas Jntcrdict (l 196). weil der König dessen Schloß Roche-Andeli für sichbefestigte. In Ansehung der für geheime Sünden aufcrlcgten Bnßwerkeging die alte Bußdisciplin immer mehr unter. Der Pönitent erhielt dieAbsolution schon vor Erfüllung der ihm aufcrlcgten Buße, wofern er nurbußfertigen Sinn zeigte. Den Priestern wurde jedoch wiederholt eine sorg-fältige Beurtheilung bei Auferlegung der Bußen zur Pflicht gemacht I), undbei dem immer mehr abnehmenden Bußcifer den Beichtvätern mehr und mehrgestattet, die früheren langwierigen kanonischen Strafen in Beten, Fasten,Almosen u. A. zu verwandeln. Doch sollten sie nicht unterlassen, die Pöni-tenten an die in früherer Zeit für die betreffenden Sünden auferlegtcn Stra-fen zu erinnern, um so die Größe der Schuld zum Bewußtsein zu bringe»^).
Durch die Krcuzzügc und den den Kreuzfahrern bewilligten v o l l k o m-menen Ablaß (i»tI»>L:«n>ti.'>6 plrnmriuo, gänzlicher Nachlaß der zeitlichenSündenstrafcn), der spater auch den Kreuzfahrern gegen die Häretiker unddie Heiden des nordöstlichen Europa's zugestanden wurde, war eineSchwächung des Bußcifcrs eiugcleitet worden; noch mehr geschah dies durchdie den verschiedenen Klöstern oder Wallfahrtsorten crthcilten Abläss es),die sich zudem nach dem mosaischen Jubiläumsjahre benannten I übel ad-ln ssc erweiterten^), als man bemerkt hatte, daß besonders am Ende jedesJahrhunderts große Pilgerzüge nach Rom stattfanden. Ans die Aussageeines 107jährigen Greises, daß cs vor 100 Jahren eben so gewesen, er-stellte Bonifacius VIII, (1300) einen Ablaß für alle Gläubigen, welchedie Kirche des heil. Petrus und Paulus zu Rom bußfertig besuchen würden:die Römer 30, die Fremden 15 Tage "'). Da sah Rom 200,000 Wallfahrer,
l) 8t. Leonard. sagt: ,.IIt zirssl^tor, rrii luleles psee.ata eonlitentur, tuiisrU, ut seine, guid injungat, eui parent, guandn pnresro dsdoat. grrnm eonso-Intiuiiem prnidrat, «Io serchturls ote." 8ermr> 3 an 8t. Emiren. — 2) Vgl.da»». UmÄ diss. in Ir g. diss. VI. K. 2. und 1t. — 3) Jnnoccnz III. sahsich veranlaßt, die Befugnisse zur Ertheiluug der Ablässe zu beschränken. Loire.Lateran. IV. enir. 62.: per indisernius st supsrtlna.8 indulAeutins, grins guldainerewsini'nm M'ne.Iati Irrrcrs non verimtrri', st rlnvos ooslesins enirtomirrmtur.et pseuitontinlis sntislrrrtin onervnlnr. (Illanzi. 3'. XXII. z>. 1049.
I. VII. z>. 65) — 4) Die Beucimung ssOId', nrrnris .jubilnsi wie die
Tendenz dieses Ablasses aus Lernt. 25, >0 — 13. — 5) Die Bulle bei Nar/nrMan n. 1300 »r. 4. u. in IßxtravnA.e ommun. Ilb. V. 3'. IX. eis noeuit. c. 1 vgl.