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2. Zeitraum, l. Periode. 2. Zeitabschnitt. 4. Capitel.
Sonntag in jeder Woche, auf die ganze Avventözeit bisZTagenMEpiphania und die ganze Fastenzeit bis 8 Tage nach Psingss-n E,e-dehnt ft. ES müsse dem wahren Christen unmöglich sein, an christliche«Festtagen, an Zeiten heiliger, der Erlösung geweihten Erinnerung, Gen>Eund Feindseligkeiten zu üben. Damit aber dieser zum Gesetz erhobene Go,-teüfriede gewissenhaft gehalten werte, wurde neben der Ercommniiie«!tion des Einzelnen jetzt noch für Uebertretung desselben oder anderweitiggrobe Laster ein förmliches Jnterdict über einzelne Flecken und ganzes«-der verhängt; wahrscheinlich zuerst über die Grafschaft Limoges slgznwo sich die Ritter weigerten, den Gottesfrieden zu halten ft. Traurig,««der Anblick eines damit belegten Gebietes. Nur Geistliche, Bettler uck2jährige Kinder dursten kirchlich begraben, nur den Sterbenden die Cm-mnnion gereicht, der Gottesdienst nur bei verschlossenen Thürcn und vorentkleideten Altären gehalten, keine Ehe eingesegnet, kein Fleisch gegchrnwerden; sogar die Tracht und Lebensweise verkündete die Zeit allgemeinerBußeund Trauer. Geistliche wie Laien durften sich das Haupt nichtscheeren, bis der Misscthäter Genugthuung geleistet.
In Ansehung der eigentlichen Bußdisciplin wurde nach der schon früherüblich gewordenen Sitte (s. S. 343) nur für öffentliche Vergehen öffentlicheBuße geübt ft. Wo und so lange die Send geeichte noch ilne ur-sprüngliche Bedeutung behielten, wurden die alten Bußgesetze streng gebaut-habt, wie diese auch in vereinzelten Erscheinungen zu allen Zeiten angcwanttwurden. Dem Mönche Eriarth, welcher seinen priesterlichcn Ordens-bruder erschlagen hatte, legte der Papst, als er nach Rom gekommen, eine12jährige Buße auf: 3 Jahre sollte er unter den Weinenden anberLMstehen, während des 4. und 5. Jahres sollte er unter den Hörenden verblei-ben, ohne an der h. Communion Theil zu nehmen, und erst mährend der fol-genden 7 Jahre durfte er zum Tische des Herrn treten, aber keine Opferdarbringen. Auf dem 8. ökumenischen Concile wurde den Anhängern desPhotius folgende öffentliche Buße auferlcgt: 2 Jahre vor der Kirche zn stehen,2 Jahre unter den hörenden Katechumenen zu verbleiben, und während dieser4 Jahre, mit Ausnahme der Sonntage und des Weihnachtsfestes, sich des
1 I d'onc. (Vausrnont. n. 1095. ran. 14. ab :nlven>u IN>:i,u nsiM
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2> Auf dem O->ue. H,"movicun8>! II. ->. 1031 <I'. XlX. j>. all3'. X I ?. 7. i>. 884)
3) I» Ansehung des nothwendigen spccielle» SnndcnbckcniunisscS erinnern wirnur an Oone. O'abillorr. ll. Onn. 32.: t^uirr canstar bominein ex clualms essesubstantiis, auim» viäöliest vt corpore, — salorti inrluzirtione cisbem ingniri ipsopeceata, ut ex utrisgus pleua nlr cnnksssria: sc. ut au conütsaMur, >ju:rs percorpus Asstrr sunt, st ou. gullnis in snln co^ilutiono äslinliuitur.
'I. IV. p. 1037. MMnf. XIV. p. 99. — Vgl. euu. 25. üb. die öffentliche Wokosnitsntium ugsre juxta antiguanr rnucnuur runestirutivnem in plcrismie !o)sab U8U rscessit: — ut a ttomim, imporatnre iinpnrtretur achutorium, ginchiersi guis publice poccrrt, i-ublieu mulctstur posnitsntia er secumluin onlinMcanonuin msriw sua exconrmunicvtur et reconcilistur. — Hier auch michliKOonc. LckvFunt. u. 847. cnn 31.: LInclus tsmpnseius posnitenäue peeeam saseonütvntibus aut per nntiguarum (lanouunr institutlonem, aut per suntamwscripturarum iruetoriturow, aut per scclösiasticain cousristucliusm iwpomäeböt rr sacerclotibus stc.