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ein Stern für die ältesten Ritter der 2ten Klasse hin-zugefügt. (Fig. 10.)
Durch Königlichen Kabinets-Befehl vom 22. Ja-nuar 1832 *) ist ferner festgesetzt worden, dassbei Verleihung des rothen Adler-Ordens, die wegendes dadurch anerkannten Verdienstes erfolgt, ohneallen Unterschied des Ranges der Personen oderanderer Rücksichten (vorbehaltlich jedoch diejeni-gen Ausnahmen, die schon zeitlier auf die lte und2te Klasse ohne Eichenlaub Anwendung fanden) mit
*) Wir Friedrich Wilhelm von Gutes Gnaden König vonPreussen etc. etc.
haben es angemessen gefunden, als einen Anhang der Er-weiterungs-Urkunde vom 18. Januar 1810 anzuordnen undfestzusetzen, dass bei Verleihung des rothen Adler-Ordens,die wegen des dadurch anerkannten Verdienstes erfolgt,ohne allen Unterschied des Ranges der Personen oder ande-rer Rücksichten, vorbehältlich jedoch derjenigen Ausnahmen,die schon seither auf die lte und 2te Klasse ohne Eichen-laub Anwendung fanden, mit der 4len Klasse angefangenwerden, und dass derjenige, welcher späterhin die 3teKlasse empfängt, die Insignien derselben mit einer Schleifevon eben dem Bande an welchem das Kreuz getragen wirdam Ringe befestigt erhalten soll. (Fig. 13.)
Da hierdurch die Schleife der 3ten Klasse an die Stelledes Eichenlaubs bei der lten und 2ten tritt, so folgt hier-aus, dass zukünftig nur der welcher die 3te Klasse mitder Schleife gehabt, die 2te und lte mit Eichenlaub erhal-ten kann.
Wir behalten Uns dieserhalb vor, den jetzigen Rittern der3ten Klasse, welche den früheren Statuten gemäss mit die-ser Klasse angefangen haben, bei sich darbietender Veran-lassung als ein Anerkenntniss erneuerten Verdienstes dieSchleife noch besonders hinzuzufiigen.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchst eigenhändigen Unter-schrift und Beidriickung des Königlichen Siegels.
Geschehen und gegeben Berlin den 22. Januar 1832.
L. S. Friedrich Wilhelm.
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