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Sondern es auch die Erfahrung gegeben, dassgewisse Ritterliche Orden durch die grosse Mengederer, so dazu gelanget, in Verachtung gerathenund endlich gar verfallen und erloschen,
Also wollen Wir die eigentliche Zahl der Ritterdieses Ordens auf dreyssig hiemit gesetzet und be-schränket haben, dergestalt dass solche Zahl ohnegar erhebliche, und zu Unsers Königlichen Hausesund des Ordens sonderbaren Ehren und Nutzen ge-reichenden Ursachen nicht überschritten werden soll.
Die Söhne aber und Brüder des jedesmaligenRegierenden Königs in Preussen, welche des Or-dens geborne Mitglieder sind, werden unter solchedreyssig Ritter nicht gezählet.
III.
Unser, und derer kiinfftig in Preussen regieren-den Könige, Printzen haben zwar, wie itzt erwähnt,durch ihre Geburt ein Recht dieses Ordens Mitglie-der zu seyn, zu dessen Bezeugung Ihnen auch, so-fort nach ihrer Ankunft auf die Welt das Orangefärbe Band, sammt dem blauen Kreutze, allerma-ssen solches unten beschrieben wird, angelegt wer-den soll, die solenne Investitur aber und Einklei-dung in den Orden geschieht erst alsdann, wennSie zuvorderst zu der Communion des H. Abend-mahls zugelassen werden.
IV.
Könige, Churfürsten und Fürsten, so in diesenOrden treten, sollen an keine gewisse Zahl derJahre oder Zurücklcgung der Minderjährigkeit ge-bunden seyn, sondern je und zu allen Zeiten, wenncs Uns und den künftigen Ordens - Souverainen be-liebet, durch Anlegung des Orangefarben Bandes,und blauen Kreutzes in den Orden genommen wer-den können; die völlige Einkleidung aber und Aus-