Kapitel V. §. 106.
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auS der Hofsverfassung durch allerhand fingkrte Vertrage dieGrafschaft u. s. w. entstehen laßt. So einfach ist allerdingsdie Geschichte nicht. Die Gemeinden der Hörigen und derFreien waren verschieden; ihre Grundunterschiede und endlicheVerschmelzung genauer nachzuweisen, ist Aufgabe unsrer Historiker.Selbstredend können nun viele Argumente, welche man gegendes, übrigens unsterblichen, Kindlingers Ansicht gewöhnlich vor-bringt, gegen die unsrige nicht gelten, und hier keine Erörte-rung finden.
Einer Ansicht, die uns gegenübersteht, haben wir noch nichterwähnt; es geschehe ganz zum Schlüsse. Bequeme Juristen,deren Verehrung für die Geschichte mit der Kcnntniß derselbenin Verhältniß steht, und denen die bisher allerdings sehr zer-streuten Quellen nicht vorliegcn, rufen erzürnt aus: Was sollenuns diese allen Geschichten? Wer kann es uns zumuthen, unsin Hypothesen über das, was vor 1000 Jahren gewesen, wiedamals ein Institut entstanden, zu vertiefen? Muß es u«snicht genügen, den letzten Zustand, z. B. die letzte vom Hofs-herrn ausgehende Behandigung vor uns zu sehen, und alleweiter gehende Forschungen der historischen Schule zu überlassen?— In solchen und ähnlichen Gedanken verschaffen sich allerdingsviele Juristen Beruhigung, wenn sic das Eigenthum des Hofs-!»rrn frischweg aussprechen- Sie zwingen dadurch die Anwäldeder Streitenden, sich in jedem einzelnen Prozeß auf den Ka-theder zu setzen und ein Kollegium über diese allerdings alteGeschichten zu lesen, aus der Zusammenstellung vieler Hofs-rechte und sonstiger Notizen ein-n geschichtlichen Beweis zuführen. Am Ende sagt dann gar der verdrießliche Richter:Bringt mir spezielle Beweise gerade über den fraglichen Hof,unv nicht von anderen Höfen, sonst halte ich die Vermuthung,die ich nun einmal für das Eigenthum des Hofsherrn aufzu-stellen für gut gefunden habe, fest. — Solche Ansichten sindeigentlich gar nicht mit Erfolg zu widerlegen! Es wird nichtgelingen, den Richter wider seinen Willen zum Gelehrten zumachen! — Man sieht, wie wichtig das Historisch-Gemeineim deutschen Privatrechte, die dadurch angebahnte Jntroductionin die einzelnen Partikularrechte, ist. Hat man sich einmal im
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