428
Buch H- Hofhöngkeit.
Allgemeinen aus den einzelnen Hofsrechten — wie wir cS ver-sucht haben — eine richtige Theorie über das Hobswesen ver-schafft, so braucht im einzelnen Prozesse nur die Instruktiondarauf gerichtet zu werden, ob hier etwa besondere Satzungenvorliegen, welche die allgemeine Ansicht modifiziren. Im übri-gen wird der Richter erwägen, daß es ihm nicht zustehe, das,was aus der Zusammenstellung der verschiedenen Hofsrechteund deren Vergleichung mit der Geschichte als historisch-gemei-nes Recht sich ergiebt, zu ignoriren, oder sich noch besondersbeweisen zu lassen. Nicht umsonst wird die Rechtswissenschaftallgemein: rorum tlivinainm so siumsnai'lim solentii» dcslnirt.— Auf solche Weise wird dann freilich nicht für die Bequem-lichkeit, aber wohl für die Würde der Rcchtsgelehrten und dasAnsehen ihrer Wissenschaft gesorgt. —