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Buch H- Hofhirigkeit.
fallt; dies ist nach tz. 100. aber unerheblich. Sodann beziehter sich auf eine Stelle im Elmenhorster Hofsrecht: »Do de»Kayser van erst dem Riche die Hove makede und des Nichs»eigen, den Lüden leynde tho erve.« Allein dies isteine bloße Privat-Ansicht des unbekannten Verfassers, der sichdie Sache so gedacht hat, aber keine Quellen haben konnte, eszu wissen. Grade beim Elmenhorster Hofe haben nicht einmalBehandigungen Statt gefunden.
8) Wenn in mehreren neueren Verordnungen die Veräuße-rungsbefugniß der Hoshörigen beschränkt worden >"), so könnensolche — anderwärts, wie in der Grafschaft Mark, von jeherunbekannte — Ausdehnungen des hofsh-rrl chen Emflusses nochnicht das übrigens dem Forscher klare ursprüngliche Verhältm'ßverrücken. Die Beschränkungen traten überhaupt nur im In.teresse der Hofgemeinde ein.
8) Rive bezieht sich auch ") auf das Dorstencr Hofsrecht,Beilage 62., wo das Eigenthum des Hoishcrrn an den Hof-gütern anerkannt sei ^). Inzwischen scheint sich diese Stellenur aus das Eigenlhum des Hauplhofs und auf leibgewinnS-weise benutzte Stücke des Hauplhofs selbst zu beziehen. Daßsich die Hofhörigen an den Hofgütern ein wirkliches Eigenthumzugeschrieben, geht aus dem Art. 7. hervor, wo sie sich dieunbedingte Befugniß zum Verkauf Vorbehalten.
106.
Wir schließen hiermit diese Darstellung, indem wir glau-bcn, das Eigenlhum der Hoshörigen, das Schutzverhältniß u.s. w.hinreichend erwiesen zu haben. Wir haben uns inzwischenKindlingers Ansichten nicht durchaus angeschlossen, wenn er »*)
82) Worauf sich Rive S. 48. beruft.
83) S. 244.
84) -4rt. i. „l^uoä Dni Decnnuo et Oa^ituluin Xantense esseut^veri Domini curtis rle Daisten er donorum spectanliuin
eanclom, se ejnsclem proprietas xoi liueret acl evsclem,„sulvo leinen jurct cnjusiüiet alte! ius in tionis guuv tenentur„äe clieku furle jure rirse cluclu» .<> e u ul!n> c> n in e.
85) Geschichte der Familie und Herrschaft von Bolmesteiu BL. 1.S. 16. ff.