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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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425
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Kapitel V- tz. 405.

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Kaiser und Reich gekommen, ist natürlich nicht mehr nachzu-weisen. Es laßt sich aber leicht cinsehen, daß der König beider Eroberung solche On-ws der besiegten, vernichteten Großenzu sich nahm. Wie wollte man sich sonst überhaupt die Reichs-domainen erklären? Die Reichshöfe haben dieselben Hofsver-haltnisse, wie die übrigen, welche nie Reichshöfe gewesen sind.Es läßt sich also nicht begreifen, warum hier das Verhältnißder Neichshöfe einen Unterschied machen, eine Gutsverlcihungbegründen solle ").

Indem Rive nun die oben im tz. 99. dargestellten Strei-tigkeiten über die Verhältnisse der Höfe zu der Landeshoheitaufführt, ist cs nicht einzusehen, wie er diese sogar als einenGrund für seine Meinung anführcn konnte. Rive") be-ruft sich auch gegen die, dem ursprünglichen Eigenthum derHofhörigen günstige Ansicht Brockhoffs ^°) darauf, daß dasStift Essen ja über die außer dem Lande Essen gelegenen Höfekeine Landesherrschast erworben. Es geht aber aus tz- 99. her-vor, daß auch rücksichtlich der in Cleve-Mark gelegenen Essen-schen Höfe Contestationen mit der Landeshoheit entstanden.>Da übrigens das Stift Essen die Obcrhöfe vor und nach er-worben, so kann darüber keine Frage entstehen, wie vom StifteSchutz zu erwarten gewesen.

7) Rive beruft sich nun weiter auf die Fälle, wo derHörige seines Gutes verlustig wird, selbes an den Hofherrn

78) Wie Mittermaier in den Grundsätzen des gemeinen deutschenPrivatrcchts Z. 85.». anzunehmen scheint. Ich hoffe, daß derwürdige Gelehrte seine Meinung nach Prüfung meiner Gründezurücknehmen wird.

79) S. 39. 40.

80) Im tz. 8. dcS oft angeführten Berichts:Auf gleiche Weisewurde auch das Stift Essen durch die Stiftung des BischofsAlfried, welcher den Hof Essen mit mehrern ander» Höfen alsEigenthum besaß, der Eigenthümer her Oberhbfc, und damuthmaßlich das Stift durch Schenkungen oder sonst nocheinige andere Höfe erwarb, der Herr des LandchcnS Essen."

81) S. 43. 4t.