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Buch II. Hvfhörigkeit.
thung streiten ^), da nicht ihm, sondern zugleich dem HofeTreue geschworen ward, der ganze Hof also Lehnsherr war,wenn man einmal diesen Ausdruck brauchen will.
5) Ferner behauptet Rive er dürfe dafür halten,daß der Oberhcrr die Güter Personen, die schon sonst per-sönlich ihm verbunden gewesen, oder fremden freien Leuten,oder den auftragendcn Besitzern gegen gewisse Zinsen, Abgaben,Dienste oder sonstige Leistungen verliehen, den fortzusetzendenBesitz von bestimmten, dem errichteten oder angenommenen Hobs»rechte gemäßen Bedingungen abhängig gemacht, und sämmtlichesolche Höfe und deren Besitzer, in einem Verband verbunden,seiner Oberaufsicht, seiner Gerichtsbarkeit und seinem Schutzeunterworfen habe. Mit dieser Ansicht stimmt die Wirklichkeitnicht überein. Unter solchen Umstanden würde nie dem Hofezugleich Treue geschworen, würde nie die Rechtwcisung von denHofhörigen ausgegangen sein. Oberaufsicht und Gerichtsbarkeithatte die ganze Hofgemeinde. Merkwürdig ist es inzwischen,daß doch R ivc selbst den Schutz des Hossherrn anerkennt.
6) Weiter beruft sich Rive darauf, daß die Reichs-höfe Dortmund, Westhoven, Brakel und Elmenhorst von denKaisern pfandweise an die jetzigen Hofsherrn gekommen. Esfolgt daraus aber gar nichts, da die Urkunden nur das Eigen-thum der Oberhöfe — der am res —, nicht aber der dazugehörigen Hofsgüter, vielmehr im Allgemeinen nur die Ein-künfte übertragen ^). Daß der Hofsherr Eigenthümer desOberhofs sei, ist nie bestritten gewesen. Wie diese tmr-tes an
74) Eben so unrichtig ist die Ansicht Brockh offs, daß — nichtfür die frühere Zeit, wie er selbst zugibt, wohl aber — für diespätere Zeit ein Eigenthum des Hofsherrn anzunehme». Durchdie Aufhebung der Schulten-Aemtcr und Behandlung der Ge-schäfte durch die Behandigungskaminer, und durch deren Canz-leisiyl und Irrthümer ward das ursprüngliche Rcchtsverhältnißnicht geändert, kein neuer Vertrag geschloffen.
75) Daselbst.
76) S. 32 — 39.
77) Eben so verhält es sich mit dem Argument, welches Nive S. 222.aus einer Churkölnischen Archivalnotiz entnimmt, wo die GräfinEnriga von Recklinghausen elnorsa l,un» luneiaHa vermacht.