Kapitel V. §. lOä.
423
Behandigung. Man muß dabei aber erst das, waS zu beweisenist, durch eine potirio pi-incixii in die Behandigung hinein-legen. Mit der Behandigung wird dem Herrn und HofeTreue gelobt; man erhalt das Gut also von der Gemeindegewissermaßen durch ein Weisthum darüber, daß man der Be-rechtigte sei. Die Behandigung giebt kein Recht, beurkundet nurdas bereits bestehende. Wir verweisen auf das oben S. 313. ff.Gesagte. Es wird nicht einmal bei allen Höfen behandigt.Selbst die Behandung an freie Hände geschieht nach Kap. 6.des Essenschen Hossrechts von dem Schulten, Herrn und Hofe.Der Hofsherr, wenn man ihn auch im Kanzleistyl der neuerenBehandigungen allein sprechen läßt, übt damit nur die Rechtedes Hofes aus. Wir halten es überflüssig, diese auS demZusammenhänge unsrer Abhandlung klar hcrvorgchende Wahr-heit näher zu begründen. Was die in der Note angeführtenGründe Rive's betrifft, so laßt sich nicht einschen, warumdie politische Gemeinde derHoshörigcn ihre Güter nicht so, wiegeschehen, für die Zwecke des Ganzen habe vinkuliren können,ohne darum dem Hofherrn ein Eigenthum daran einzuräumen.Man kann ja auch der Gemeinde ein gewisses Gcsammt-Eigen-thum an den Hossgütern einraumen, woraus sich denn schongenügend erklären ließe, daß dem Hofe Treue zu geloben, daßdie Hoshörigkeit Bedingung der Folge in die Güter, so wieeines eventuellen Successionsrechts gewesen.
4) Rive") glaubt, aus der Natur der Sache herleitenzu dürfen, daß die Hobsgüter zur Zeit ihrer Vereinigung untereinem Oberhofe sich in dem Eigenthum des Oberherrn befundenhaben müssen, sei cs, daß er dieselbe früher eigentdümlich er-worben, oder daß ihm die Besitzer selbe bei dieser Bereinigungübertragen haben. Uns scheint nun aus der Natur der Sachedas Gcgeniheil zu folgen, da wir die Hofhörigen im Besitz derEigenthumsrechte, und nur in solchen Einschränkungen, alsdas Interesse der Hofgemeinde erfordert, sehen: für das Auf-trägen des Cigenthums an den Hofsherrn kann keine Dermu-