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Buch !>. Hofhörigkeit.
geographische Lage der Hofsgütcr verändert worden ^o). DieUniermischung mit andern Grundstücken erklärt sich also hierausund daraus, daß ja auch Gemeinden der Freien vorhandenwaren. Denn daß die Hofsversassung die einzige öffentliche Formgewesen kann keineswegs behauptet werden. Von jehergab es in Deutschland eine Mannichfaltigkcit solcher Formen.Wir finden diesen Gegensatz zwischen Freien- und Hörigen-Gcmein-den noch lange, selbst in den Städten, wirklich, und erst allmähligschmolzen sic zusammen, während auf dem Lande manche Hofs-gemeinden der Einwirkung der Zeit langer widerstanden.
3) Fast der .einzige positive Grund Rive's jst die
70) Siche die Urkunde über einen solchen Tausch zwischen den Ho-fesgcmeindcn Lüdinkhausen und Forkenbcck von 1290 bei Kind-lingcr Hörigkeit S. 327.
7t) Wie Kindlinger in der Vollmestcinschcn Geschichte und inder Geschichte der Hörigkeit anzuneymen scheint.
72) S. 30. 31: »Wie laßt sich aber dieses damit einigen, daß die»ersten Hobsverbundenen völlige Eigenthümer der vereinigten»Höfe gewesen und geblieben seien, und daß sie nur des Schutzes»wegen selbe zusammenzethan, und Abgaben und Dienste davon»prastirt haben sollten?— Wie ist es zu vertheidigen, daß der»freie Eigenthümer den fortzusctzendcn Besitz seines Gutes durch"seine Erben und sonstige Nachfolger von einer Behandigung»oder Verleihung abhängig gemacht haben solle, blos des»Schutzes wegen? — Möchte auch die Aufnahme in die Huldig-end Hörigkeit, oder in die Innung der Hobsvcrcinigten, von»einer Behandigung oder sonstigen Bedingung abgehangen ha-»ben: so würde doch der Besitz oder der Verlust des Gutes»dadurch nicht haben bedingt .werden können, wenn das Gut»im freien Eigcnthum sich ursprüglich befunden hätte und ge-blieben wäre. In diesem Falle würde' wohl der Besitz eines»einmal in den Hobsverband aufgcnommencn Gutes die Bedin-gung zur persönlichen Aufnahme in die Hobshörigkeit oder»Innung, niemals aber diese letztere Ne Bedingung zum Be-sitze des eigenthümlichen Gutes haben sein können. Denn wäre»auch der Besitzer oder Erbe eines solchen Gutes nicht hobsho-»rig oder nicht zum Hobsverbande geeignet gewesen, so hätte»doch der sorkzusetzende Besitz oder der Verlust dieses Gutes»davon vernünftig nicht abhängig gemacht werden können, in»der Unterstellung,, daß es sich im freien Eigenthum befunden,<